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BGH Urteil vom 06.08.1987 – 4 StR 321/87

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

Harald S EEEEEEEB aus KO, dort geboren am

GER 1961, zur Zeit in Haft,

wegen Totschlags

wıI

AS

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 6. August 1987, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich Laufhütte

Dr. Jähnke

Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter,

Bundesanwalt WEB in der Verhandlung, Staatsanwalt EB bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt GB .u: EEE

als Verteidiger,

Justizangestellte ib

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 2. Februar

1987 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der

Rechtsmittel, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Land-

gerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Die Staatsanwaltschaft erstrebt mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten, auf die Sachrüge gestützten Revision dessen Verurteilung wegen Mordes. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen

Rechts. Beide Revisionen haben mit der Sachrüge Erfolg.

I. Der Angeklagte trank im Laufe des 13. August 1986 in mehreren Gaststätten Alkohol. Außerdem rauchte er eine mit Haschisch gefüllte Pfeife. Am 14. August 1986 wurde er gegen

1.30 Uhr in einen Streit mit ihm fremden Personen verwickelt,

bei dem er zweimal ins Gesicht geschlagen wurde, sich jedoch beherrscht verhielt. Etwa um 2.30 Uhr trat er die Heimfahrt an. Er hatte keine Schwierigkeiten, sein Fahrzeug sicher zu führen. Vor dem Anwesen seiner Freundin sah er ein fremdes Motorrad. Er vermutete - zutreffend -, daß ein anderer Mann bei ihr übernachtete. Dies stürzte ihn "in einen Zustand tiefer Enttäuschung, Verärgerung und Wut"; er "fühlte ... sich von Haß erfüllt und voller Überdruß, sein Leben wie bisher fortzuführen" (UA 9). In seiner Wohnung bemerkte er seine Armbrust. Dieses mit einem Zielfernrohr versehene Schußgerät entwickelt "eine beträchtliche Durchschlagskraft"; bei Schießübungen hat der Angeklagte "aus einer Entfernung von mehr als 60 m ein 70 x 70 cm großes Zielobjekt sicher getroffen" (UA 9/10). Er nahm die Armbrust und vier mit scharfen Metallspitzen versehene Jagdpfeile aus dem Schrank. Die Frage seiner Mutter, was er damit wolle, beantwortete er mit der Bemerkung "nichts". Er verließ "noch immer voller Erregung und Wut" das Haus und versuchte, "seine innere Spannung dadurch zu lösen, daß er seine Armbrust lud und einen Pfeil auf die Rückleuchte" des vor dem Hause seiner Freundin stehenden Motorrades schoß. Dadurch verminderte sich "seine Erregung" aber nicht. Er wollte seinen Arbeitsplatz kündigen, fühlte sich aber "wegen seiner Erregung ... außerstande", das Kündigungsschreiben abzufassen (UA 10). Deshalb fuhr er - gegen 6.00 Uhr - zur Wohnung seiner Großmutter, weckte sie und forderte sie auf, für ihn ein Schriftstück zu verfassen. Seine Großmutter, der gegenüber er nicht verständlich zum Ausdruck brachte, welchen Inhalt das Schreiben haben sollte, versuchte, ihn zu beruhigen. Das beschwichtigende Zureden "verstärkte" jedoch die "anhaltende Erregung" des Angeklagten. Er verließ deren Haus und schoß einen Pfeil in die Tür ihres

Schrankes, um sie einzuschüchtern. Vor dem Hause seiner Mutter bemerkte er zwei Männer, die darauf warteten, zu ihrer Arbeitsstelle gefahren zu werden. Er hielt - gegen 6.15 Uhr - sein Fahrzeug unmittelbar hinter zwei in der Nähe der Männer abgestellten Kraftfahrzeugen an. "Noch immer erfüllt von Wut über das treulose Verhalten seiner Freundin, hatte sich dieses Gefühl bei dem Angeklagten in allgemeines Haßempfinden, in ein Bedürfnis nach wahlloser Aggression gesteigert. Diesem Drang folgend entschloß er sich spontan, einen der ihm völlig unbekannten Männer zu töten". Er entsicherte die bereits gespannte Armbrust, legte durch das geöffnete Seitenfenster auf Anton BB an, schaute durch das Zielfernrohr, richtete die Waffe so aus, daß die Stirn von BB im Fadenkreuz des Zielfernrohrs zu sehen war und betätigte den Abzug. BB wurde unterhalb des linken Auges tödlich getroffen. Der Angeklagte sprang mit einem lauten Schrei aus seinem Fahrzeug und ging - mit einem Pfeil oder Messer bewaffnet - auf den neben dem tödlich Getroffenen stehenden Günter MB zu, der in eine Lagerhalle flüchtete. Der Angeklagte lief davon, machte sich nach etwa 15 Minuten auf einem Hof bemerkbar und veranlaßte eine Bewohnerin, die Polizei zu verständigen. Ihm wurde um 7.43 Uhr eine Blutprobe entnommen, die eine Blutalkoholkonzentration von 1,25 °/oo ergab (UA 19).

II. Die Ausführungen der Strafkammer zur inneren Tatseite sind widersprüchlich.

1. Das Landgericht hatte Zweifel, ob der Angeklagte die Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers bewußt erfaßt hat. Es hat dabei die Blutalkoholkonzentration von etwa 1,8 °/oo

- die es unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Senats (BGH NStZ 1986, 114) errechnet hat - erwogen und "Gesichtspunkte" berücksichtigt, die auf ein "kopfloses" Verhalten hindeuten, nämlich, daß "der Angeklagte den Tatentschluß innerhalb von Sekunden gefaßt hat und ihm somit für Überlegungen wenig Zeit blieb" und daß er in einem "durch Erregung, Alkoholbeeinflussung und Übernächtigung gekennzeichneten, außergewöhnlichen psychischen Zustand" gewesen ist. Es hat deshalb für möglich gehalten, daß der Angeklagte den Begleitumständen der Tat keine "geistige Aufmerksamkeit gewidmet und somit die Umstände, die die Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers ausmachten, nicht ... bewußt erfaßt hat"

(UA 29).

Abweichend davon hat das Landgericht bei der Prüfung der Frage, ob die Schuldfähigkeit des Angeklagten ausgeschlossen oder erheblich vermindert war, festgestellt, "daß die Fähigkeit des Angeklagten, die Ereignisse nicht nur wahrzunehmen, sondern sie auch auf der gefühlsmäßigen Ebene des Erlebens einzuordnen und zu bewerten, im Tatzeitraum vorhanden war" (UA 25).

2. Zur Frage, ob das Mordmerkmal des niedrigen Beweggrundes vorgelegen hat, führt das Landgericht einerseits aus, der Angeklagte habe "wohl aus Wut und Verärgerung heraus getötet". Andererseits meint es, es habe nicht geklärt werden können, "was letztlich den entscheidenden Anstoß für die Tat gegeben hat". Es sei in Betracht zu ziehen, "daß sich der Angeklagte durch eine an sich unbedeutsame Verhaltensweise des Tatopfers provoziert" gefühlt habe (UA 30).

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-08-06/4-str-321-87#rd_9

Eine solche für möglich gehaltene Provokation schließt die Strafkammer im Rahmen der Strafzumessung mit einer Erwägung aus, die nicht nur für das Vorliegen des Mordmerkmals des niedrigen Beweggrundes (vgl. BGH bei Holtz MDR 1984, 979, 380) von Bedeutung sein kann, sondern auch für das Mordmerkmal der Mordlust kennzeichnend sein könnte (vgl. BGHSt 34, 59); es nimmt nämlich strafschärfend an, daß der Angeklagte "völlig willkürlich getötet" habe (UA 31).

3. Wegen dieser Widersprüchlichkeiten ist das Urteil auf die Revisionen beider Beschwerdeführer aufzuheben. Die Ausführungen des Landgerichts lassen es einerseits nicht als ausgeschlossen erscheinen, daß der Angeklagte des Mordes schuldig ist. Andererseits ist zu besorgen, daß das Landgericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 20 StGB - oder was hier näher liegt - des $S 21 StGB zu Unrecht verneint hat; denn die Umstände, die das Landgericht veranlaßt haben, die Mordmerkmale der Heimtücke und des niedrigen Beweggrundes zu verneinen, können dafür sprechen, daß die psychische Verfassung des Angeklagten zur Tatzeit als affektbedingte erheb-

liche Bewußtseinsstörung zu charakterisieren ist.

III. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:

l. Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist zu entnehmen, daß die Strafkammer die Frage der Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit ausschließlich unter dem Gesichtspunkt

einer toxischen Bewußtseinsstörung geprüft hat. Näher liegt

aber die Möglichkeit, daß die Schuldfähigkeit des Angeklagten auf Grund einer nicht pathologischen affektbedingten "tiefgreifenden Bewußtseinsstörung" beeinträchtigt war. Damit hat sich das angefochtene Urteil nicht auseinandergesetzt. Der vom Tatrichter im Rahmen seiner Prüfung einer toxischen Beeinträchtigung wiedergegebene Hinweis des angehörten Sachverständigen, daß eine "Affektentladung ... von weit größerem Zerstörungspotential getragen gewesen wäre" (UA 26), ist bei Berücksichtigung der Folgen der Tat unverständlich. Nicht auszuschließen ist, daß der Angeklagte sich - was mit den Erfahrungen des Senats in anderen Sachen in Einklang stünde (Urteil vom 7. August 1986 - 4 StR 371/86 -) - in einer außergewöhnlichen inneren Verfassung einem Ersatzopfer zugewandt hat (hierzu Rasch, Tötung des Intimpartners, 1964,

S. 71), oder daß er - was der vom Landgericht gehörte Gutachter als tiefenpsychologische Deutungsmöglichkeit (UA 26) für naheliegend erachtet - "die freigesetzte Aggressivität auch gegen sich selbst richtete und darauf abzielte, die Zukunftsmöglichkeiten seines eigenen Lebens selbst zu zerstören". Dafür, daß der Angeklagte dabei im Zustand eines nicht unerheblichen Affektes gehandelt hat, gibt es Indizien, nämlich einerseits sein Verhalten vor der Tat und andererseits die Symptome, die für einen Affektabbau nach der Tat sprechen, nämlich sein lauter Schrei nach der tödlichen Schußabgabe, die kurze Flucht, das Selbststellen durch Herbeirufen der Polizei sowie die als fassungsloses Erstaunen über die Tat zu bezeichnenden Äußerungen: "Das war Absicht", "Wahnsinn", "Wahnsinn" (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 1987 - 4 StR 31/87 m.Nachw. aus der Literatur). Dies wird der neue Tatrichter, möglichst unter Hinzuziehung eines anderen Sachverständigen, zu überdenken haben.

AT

2. Das Landgericht hat eine "toxische Bewußtseinsstörung" (UA 25) - also eine krankhafte seelische Störung - ausgeschlossen. Es hat in diesem Zusammenhang die Auffassung vertreten, daß der Haschischkonsum angesichts der geringen Wirkstoffmenge vernachlässigt werden könne. Auch das wird noch einmal zu prüfen sein (vgl. Roxin in Medizin und Recht, Festschrift für Wolfgang Spann, 1986 S. 457, 461; Finzen "Die alkohol- und toxinbedingten Störungen" in Venzlaff, Psychiatrische Begutachtung, 1986 S. 267, 274).

Salger Knoblich Laufhütte

Jähnke Meyer-Goßner