Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1987
BGH Beschluss vom 30.07.1987 – 2 StR 633/87
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
nl Po a ae
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 633/87 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
1. Sseidou 2» ED , in der Bundesrepublik
Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren im Jahre 1962 in AcHi (Ghana), zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. Yaa Florentine N CE , in der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren am u
1967 in KB (Ghana),
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18.
1987 gemäß S$S 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
WIV
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 30. Juli 1987 mit den zugehörigen Feststellungen
a) aufgehoben, soweit es die Ange-
klagte NEN betrifft;
b) im Strafausspruch aufgehoben, so-
weit es den Angeklagten A betrifft.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
Die weitergehende Revision des Ange-
klagten Alhassane wird verworfen.
Dezember
AP
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und Urkundenfälschung
verurteilt.
Das Rechtsmittel der Angeklagten Nianzou (N.) führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, die Revision des Angeklagten 7 (A.) hat nur zum Strafausspruch Erfolg.
1. Die Angeklagte N. hat sich dahin eingelassen, sie habe nicht gewußt, daß sie Heroin transportierte, der Mitangeklagte habe ihr nämlich erklärt, es handle sich um Gold-
staub.
Diese vom Mitangeklagten bestätigte Einlassung hält das Landgericht für widerlegt. Es begründet seine Entscheidung unter anderem damit, die Angeklagte habe bei der Entdeckung des Päckchens nichts davon gesagt, daß sie Goldstaub transportieren und ihn verzollen wolle, obwohl dies - hätte sie daran geglaubt - das Nächstliegende gewesen wäre. Die Verständigung sei in englischer Sprache erfolgt. Dem Zeugen H. sei nicht aufgefallen, daß irgendwelche Sprachschwierigkeiten bestanden. Die Angeklagte habe auch nicht arglos die 500 Dollar hingehalten, um zu zeigen, daß sie etwas verzollen wolle. Statt dessen habe sie hysterisch geweint. Erst nachdem der Angeklagte A. bei seiner polizeilichen Vernehmung angegeben habe, er habe der Angeklagten gesagt gehabt,
sie transportiere Gold, habe sich die Angeklagte bei ihrer
richterlichen Vernehmung ebenso eingelassen.
Nach diesen Ausführungen hat die Strafkammer im Ergebnis aus einem anfänglichen Schweigen der Angeklagten zu dem gegen sie erhobenen Vorwurf nachteilige Schlüsse gegen die Angeklagte gezogen. Eine solche Beweisführung ist fehlerhaft (BGHR StPO S 261 - Aussageverhalten 4).
Rechtliche Bedenken bestehen auch gegen die Schlußfolgerungen, die das Landgericht aus dem Verhalten der Angeklagten N. während der Untersuchungshaft gezogen hat. Daß sie dem Mitangeklagten A. nicht den Vorwurf machte, von ihm getäuscht und in eine Straftat verstrickt worden zu sein, sich über ihn auch nicht in Briefen an ihre Mutter beschwerte und schließlich Mitgefangenen gegenüber nicht ihre Unschuld beteuerte, spricht nicht gegen die Richtigkeit ihrer Einlassung. Für ein solches Verhalten sind andere naheliegende Gründe denkbar, z.B. die starke innere Abhängigkeit der noch jungen und unerfahrenen Angeklagten von dem wesent-
lich älteren Mitangeklagten.
Nach allem hat die Verurteilung der Angeklagten N. kei-
nen Bestand.
2. Die Revision des Angeklagten A. ist, soweit sie den Schuldspruch betrifft, im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Der Strafausspruch muß hingegen aufgehoben werden.
Das Landgericht führt als Strafschärfungsgrund unter
anderem an:
"Schließlich zeigt sein (des Angeklagten) bisheriger Lebensweg und seine Kontakte in ganz Europa, daß es sich bei ihm um einen Mann handelt, der alle illegalen Kontakte aus-
zunutzen bereit ist".
Dieser allgemeine und unbestimmte Vorwurf, bereit zu sein, illegale Kontakte auszunutzen, ist kein geeigneter
Strafzumessungsgrund.
Der Angeklagte wurde in Deutschland lediglich einmal im Jahre 1983 wegen Diebstahls bestraft. Daß er in seinem Heimatland wegen strafbarer Handlungen verurteilt wurde, hat die Strafkammer nicht festgestellt. Welche gesetzwidrigen Verbindungen der Angeklagte ausnutzt, bleibt offen. Daß er
ein Notizbuch mit Namen von Personen "in ganz Europa" besitzt, rechtfertigt - auch im Zusammenhang mit den Feststellungen zu seinem Lebensverlauf - den gegen ihn erhobenen
pauschalen Vorwurf nicht.
Müller Meyer Theune
Niemöller Gollwitzer