Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1987

BGH Beschluss vom 30.07.1987 – 2 StR 304/87

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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‚RZ BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Weißbinder Klaus Jürgen W u in der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz,

geboren am MEMEEEEEEED 1954 in re,

zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,

wegen Diebstahls u. a.

wIIl

RE

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juli 1987 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:

I.

II.

III.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. Februar 1987 mit den

Feststellungen aufgehoben

l. soweit der Angeklagte im Fall II 1 der Urteilsgründe verurteilt worden ist,

2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache

zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Rechtsmittels,

an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

ALS

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen sowie wegen Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Mit seiner Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit es dem Schuldspruch in den Fällen II 2 bis 4 der Urteilsgründe und den hierfür verhängten Einzelstrafen gilt.

Dagegen hält die Verurteilung des Angeklagten wegen Diebstahls im Fall II 1 der Urteilsgründe der rechtlichen Prüfung nicht stand. Wer vorgefaßter Absicht entsprechend seinen Wagen an einer Tankstelle betankt und wegfährt, ohne zu bezahlen, macht sich nämlich in der Regel nicht des Diebstahls, sondern des Betrugs schuldig, wobei dessen Vollendung davon abhängt, ob der Täter von dem Tankstelleninhaber oder dessen Personal bemerkt worden ist (BGH NJW 1983, 2827).

Die Aufhebung des Schuldspruchs in diesem Falle ergreift auch das tateinheitlich verübte Delikt des Fahrens ohne Fahrerlaubnis und führt zum Wegfall der Gesamtfreiheitsstrafe.

Herdegen Müller Maier Theune Niemöller