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BGH Urteil vom 29.07.1987 – 2 StR 286/87

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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AAO BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 286/87 URTEIL in der Strafsache gegen Ahmad ziaya B vu | 2uS DZ geboren

(Afghanistan) ß

am GE 1962 in KEEEEB

wegen Vergewaltigung

wIV

-2-

Der 2. Strafsenat des Sundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 29. Juli 1987 in der Sitzung voM 30. Juli

1987, an denen teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Herdegen,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller Theune Niemöller Gollwitzer als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim sundesgerichtshof Gi als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ED als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle;

für Recht erkannt:

420 -3-

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 9. Januar 1987 wird ver-

worfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die durch das Rechtsmittel dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staats-

kasse.

von Rechts wegen

Gründe§

BL II m

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und ihn von den Vorwürfen einer weiteren, aM 9. November 1984 begangenen Vergewaltigung, sowie einer in der Zeit vom 1. November bis 23. Dezember 1984 begangenen fortgesetzten Vergewaltigung freigesprochen. Gegen letzteren Freispruch richtet sich die mit der Verletzung materiellen Rechts begründete Revision der Staatsanwaltschaft. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

1. Das Landgericht hat zum Anklagevorwurf der fortgesetzten Vergewaltigung festgestellt:

"Die in den ersten Wochen weitgehend normal verlaufende Beziehung des Angeklagten mit Bug verschlechterte sich nach dem Vorfall in PB" am letzten Oktoberwochenende 1984 "zunehmend. ES kam immer häufiger zu Auseinandersetzungen, u.a. auch deshalb, weil der Angeklagte sehr eifersüchtig war. Dabei beschimpfte der Angeklagte die Bu, schlug sie mit der Hand und in einem Fall mit einem Stockschirm, trat ihr gegen die Beine und bedrohte sie. U.a. drohte er ihr, sie umzubringen, ihr das Gesicht zu zerschneiden, sie in ihr Zimmer einzusperren und sie dort zum Geschlechtsverkehr mit anderen Männern zu zwingen. Bu wandte sich innerlich immer mehr vom Angeklagten ab, löste die Beziehung aber nicht, da sie Angst vor dem Angeklagten hatte. Auch zum Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten war sie innerlich nicht bereit. Gleichwohl kam es regelmäßig zum Geschlechtsverkehr, den sie über sich ergehen ließ, da sie Angst vor dem Angeklagten hatte. Soweit sie dem Angeklagten erklärte, daß sie nicht mit ihm schlafen wolle, kümmerte er sich nicht darum" (UA S. 5, 6).

2. Zu weiteren Feststellungen, insbesondere zu der Frage, ob der - leugnende - Angeklagte durch die festgestellten Gewalttätigkeiten und Drohungen die Zeugin Bu zur Duldung des Geschlechtsverkehrs genötigt hat, sah sich

0Permalink zu Rn. 0recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-07-29/2-str-286-87#rd_4

die Strafkammer nicht in der Lag®, weil die Zeugin zu einem "abgrenzbaren Vorfall, bei dem ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Schlägen, Tritten oder Drohungen einerseits und der Duldung des Geschlechtsverkehrs andererseits erkennbar wäre, keinerlei präzise Angaben machen" (UA S. 14) und nicht ausgeschlossen werden konnte, "daß die Zeugin mätlichkeiten und Drohungen des Angeklagten, die möglicherweise im Zusammenhang mit anderen, teilweise aus Eifersucht entstandenen Auseinandersetzungen erfolgt sind, in ihrer Erinnerung fälschlicherweise in einen ursächlichen Zusammenhang mit dem Verlangen des Angeklagten nach Geschlechtsverkehr gebracht hat" (UA S. 15), zumal die Zeugin seinerzeit "keinen ernsthaften Versuch unternommen hat, die Beziehung mit dem Angeklagten zu beenden" (UA S. 16).

Die Strafkammer hat den Angeklagten deshalb vom Vorwurf der fortgesetzten Vergewaltigung freigesprochen.

II.

1. Die Angriffe der Beschwerdeführerin gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer gehen fehl. Die Beschwerdeführerin verkennt, daß es allein Sache des Tatrichters ist, das Ergebnis der Beweisaufnahme festzustellen und zu würdigen (BGHSt 21, 149, 151). Die Überlegungen und Schlußfolgerungen des Tatrichters brauchen nicht zwingend zu sein (BGHSt 26, 56, 63; 29, 18, 20). Das Revisionsgericht ist an die tatrichterlichen Schlußfolgerungen gebunden. ES darf die

Beweiswürdigung nicht durch eine eigene ersetzen (BGHSt 10, 208, 210; 29, 18, 20), sondern hat auf die Sachrüge hin nur zu prüfen, ob die Urteilsgründe rechtlich einwandfrei, das heißt frei von widersprüchen, Unklarheiten und Verstößen gegen die Denkgesetze oder gesicherte Lebenserfahrung sind

(BGHSt 29, 18, 20)-

Derartige Rechtsfehler sind weder nach dem Vortrag der Revision noch sonst ersichtlich. Die Strafkammer hat insbesondere nicht, wie die Beschwerdeführerin meint, "überspannte Anforderungen an die für eine Verurteilung erforderliche Gewißheit gestellt". Nach den Feststellungen kam es unter anderem deshalb zu Auseinandersetzungen zwischen dem Angeklagten und der Zeugin Bu, weil der Angeklagte sehr eifersüchtig war, 50 daß Anlaß für mätlichkeiten und Bedrohungen auch diese Eifersucht gewesen sein konnte. Andererseits war die Geschädigte nicht in der Lage, derartiges Verhalten des Angeklagten konkreten Vorfällen zuzuordnen, bei welchen es anschließend zum Geschlechtsverkehr kam. Unter diesen Umständen begegnet es keinen Bedenken, wenn das Landgericht sich nicht davon überzeugen konnte, daß der Angeklagte die Zeugin Bu durch Gewalt oder Drohung zur Duldung des Geschlechtsverkehrs genötigt hat.

2. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Strafkammer habe das als fortgesetzte Vergewaltigung angeklagte Tatgeschehen nicht umfassend rechtlich gewürdigt, bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Der Beschwerdeführerin ist zwar zuzugeben, daß mit der Erhebung der Anklage die ganze Tat im verfahrensrechtlichen Sinne der Urteilsfindung des Tatrichters unterbreitet wird, SO daß er diese Tat nicht nur in tat-

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sächlicher:, sondern auch in rechtlicher Hinsicht, SO wie sie sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung darstellt, ohne Bindung an die dem Eröffnungsbeschluß zugrunde gelegte rechtliche Bewertung erschöpfend aburteilen muß (BGH NSt2 1983, 174; BGH: Urteil vom 18. Mai 1983 - 2 str 135/83)- Gegen diesen Grundsatz aber hat das Landgericht nicht ver-

stoßen.

Die Anklage legte dem Angeklagten zur Last, die Zeugin Bu in der Zeit vom 1. November bis zum 23. Dezember 1984 fortgesetzt durch Schläge und Todesdrohungen zur Duldung des Geschlechtsverkehr8 genötigt ZU haben. Gegenstand der Anklage waren damit zwar auch Körperverletzungen und Bedrohungen, aber nur, soweit sie im Zusammenhang mit der AuSsübung des Geschlechtsverkehrs des Angeklagten mit der Zeugin standen. Einen solchen Zusammenhang konnte die Strafkammer jedoch im Hinblick auf die oben unter I 1 wiedergegebenen Gewalttätigkeiten und Äußerungen des Angeklagten gerade nicht feststellen, SO daß diese Verhaltensweisen nicht von der Anklage erfaßt waren und daher vom Landgericht zu Recht nicht zum Gegenstand einer Verurteilung gemacht worden

sind.

ltschaft war daher zu veI-

Die Revision der Staatsanwa

werfen.

Herdegen Müller Theune Niemöller Gollwitzer