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BGH Beschluss vom 28.07.1987 – 2 StR 653/87

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 653/87 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Unternehmensberater Heinz Johannes S$ GEB aus

DEE , seboren am GE 19:2 in DD, zur

Zeit in Untersuchungshaft,

wegen versuchten Raubes u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. April 1988 gemäß SS 46, 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

l. Der Antrag des Angeklagten, ihm zur weiteren Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 3. April 1987 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

zu gewähren, wird verworfen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Rechtsmittels zu tragen. Gründe:

1. Nach Zustellung des angefochtenen Urteils am 3. Juli 1987 hat der Angeklagte am 28. Juli 1987 seine Revision zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bochum begründet. In dieser Niederschrift hat er vorsorglich - falls die Revision wegen fehlender "konkreter Verweisung auf die einzelnen abgelehnten Beweisamträge" verworfen werden sollte - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision beantragt

und dieses Begehren wie folgt begründet:

Bei Aufnahme der Revisionsbegründung seien dem Rechtspfleger die Akten nicht vorgelegen, da sie laut fernmündlich erteilter Auskunft des Landgerichts Bonn wegen Umlaufs nicht

entbehrlich gewesen seien. Soweit formelle Rügen erhoben worden seien, hätten sie daher nur auf Grund des vorliegenden Urteils formuliert werden können.

Dieses Wiedereinsetzungsverlangen hat der Angeklagte - auch in der Folgezeit - nicht weiter begründet.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Der Antragsteller hat die sein Begehren begründenden Tatsachen darzulegen. Dazu gehört, daß er einen Sachverhalt vorträgt, der ein der Wiedereinsetzung entgegenstehendes Verschulden ausschließt (Kleinknecht/Meyer, StPO 38. Aufl. Rdn. 5 zu S 45 StPO). Daran fehlt es hier: Der Angeklagte hat nicht dargetan, ob und welche Aktivitäten er nach dem 28. Juli 1987 enfaltet hat, um die Vorlage der Strafakten an den Rechtspfleger zu bewirken. Er hat also nicht vorgetragen, daß das Hindernis, das der rechtzeitigen Anbringung formgerechter Verfahrensrügen im Wege stand, trotz weiterer Bemühungen seinerseits nicht weggefallen ist, und daß deshalb vor der Entscheidung des Revisionsgerichts die formellen Rügen nicht - innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO - nachgeholt oder ergänzt werden konnten.

2. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen des Angeklagten und seines Verteidigers hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beklagten aufgedeckt.

Herdegen Meyer Maier

Theune Gollwitzer