Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1987

BGH Beschluss vom 24.07.1987 – 2 StR 348/87

2. Strafsenat

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Ale

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS 2 StR 348/87

in der Strafsache

gegen

Liviu Joan Hi aus Ve, geboren am EEE 1961 in KEEEEEED (Rumänien),

wegen räuberischer Erpressung

WIII

‚76

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 1987 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 25. März 1987 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung verurteilt.

Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, ergeben die Urteilsgründe nicht, daß der Angeklagte in dem Bewußtsein handelte, seinem Opfer einen rechtswidrigen Vermögensnachteil zuzufügen. Die Verurteilung wegen räuberischer Erpressung kann deshalb keinen Bestand haben. Der Senat vermag dem Generalbundesanwalt jedoch insoweit nicht zu folgen, als dieser eine Änderung des Schuldspruchs beantragt, da eine Verurteilung wegen räuberischer Erpressung ausgeschlossen sei. Die für eine solche Verurteilung erforderliche weitere Feststellung, daß der Angeklagte wußte, daß er keinen Anspruch auf die Zahlung

eines Geldbetrages hatte, erscheint - in Anbetracht seines bisher festgestellten Verhaltens - in einer neuen Hauptverhandlung durchaus möglich.

Herdegen Müller Meyer

Theune RiBGH Gollwitzer kann seine Unterschrift nicht beifügen, weil er sich in Urlaub befindet.

Herdegen