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BGH Urteil vom 23.07.1987 – 4 StR 303/87

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

Jörg S OB zus ı@D-Ce VE, seboren am EEE 196: in ru,

wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung

wIII

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der

vom 23. Juli 1987, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich

als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte Goydke Dr. Jähnke Dr. Meyer-Goßner

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt EEE in der Verhandlung, Bundesanwalt EEE bei .der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte EB

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

AG

Sitzung

LK

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom

16. März 1987 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und die Einziehung der Tatwaffe nebst Munition angeordnet. Die auf die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg.

I. Nach den Feststellungen beschloß der Angeklagte Ende September 1986, sich durch einen Überfall auf die nur mit einem Angestellten besetzte Zweigstelle der Volksbank in HB Geld zu verschaffen. Zu diesem Zweck mietete er einen Pkw an, kaufte eine Gaspistole und Munition, beschaffte sich eine Damenstrumpfhose als Maske und machte sich mit den Örtlichkeiten der Bank vertraut. Am 3. Oktober 1986 fuhr er ge-

gen 7.30 Uhr mit dem Pkw nach H@B, stellte diesen ca. 200 m von der Bank entfernt ab und begab sich zu Fuß dorthin. Die Gaspistole und zwei Plastiktüten für die Beute hatte er bei sich; er zog, weil er die Strumpfmaske vergessen hatte, seinen Schal zur Tarnung bis zum Mund hoch. Da die Bank bei seinem Eintreffen noch geschlossen war, wartete er auf einem etwa 100 m entfernten Spielplatz, "bis der Filialleiter kam". "In einiger Entfernung ging er hinter ihm her bis zum Eingang. Es waren ihm dann aber zuviele Passamten in der Nähe ... Der Angeklagte ging im Verlauf der nächsten etwa

45 Minuten noch vier- bis fünfmal vom Spielplatz zur Bank bis kurz vor die Tür, kehrte jedoch wieder um. Er konnte sich nicht endgültig entschließen, die Bank zu betreten, nahm es sich aber jedesmal wieder vor und gab den Entschluß nicht auf" (UA 4). Wegen seines auffälligen Verhaltens wurde der Angeklagte alsbald von der herbeigerufenen Polizei festgenommen. Dabei gab er an, er habe noch einmal versuchen wollen, "den Plan in die Tat umzusetzen".

Das Landgericht ist der Auffassung, der Angeklagte habe sich der versuchten schweren räuberischen Erpressung schuldig gemacht, weil er bei Annäherung an die Bank jeweils fest zur Tat entschlossen gewesen sei und das Aufsuchen und Betreten des Tatorts für ihn eine Einheit dargestellt hätten; Stets habe er die Schwelle von der Vorstellung zur Realität ("jetzt tue ich es") überschritten gehabt.

II. Die Verurteilung wird von den Feststellungen nicht getragen. Das Versuchsstadium einer Tat erstreckt sich auf Handlungen des Täters, die nach seinem Tatplan in ungestör-

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tem Fortgang unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung führen sollen oder die im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr stehen. Dies ist - wie das Landgericht nicht verkannt hat - dann der Fall, wenn der Täter subjektiv die Schwelle zum "jetzt geht es los" überschreitet und objektiv zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung ansetzt, so daß sein Tun ohne Zwischenakte in die Tatbestandserfüllung übergeht (ständ. Rechtspr., vgl. BGHSt 26, 201 ff; 28, 162, 163; 30, 363, 364; BGHR StGB § 22 Ansetzen 5). Die Ausführungen der Strafkammer sind jedoch widersprüchlich: Einerseits geht sie von einem festen Entschluß des Angeklagten zur Verwirklichung der Tat bereits bei der - wiederholten - bloßen Annäherung an den Tatort aus (UA 6). Andererseits stellt sie fest, daß sich der Angeklagte gerade nicht endgültig zum Betreten der Bank entschließen konnte (UA 4). von dieser Feststellung geht die Kammer auch an anderer Stelle des Urteils aus, wenn sie dem Angeklagten im Rahmen der Prüfung der Strafaussetzung zugute hält, daß er "innerlich zu der Begehung eines Verbrechens letztlich doch nicht bereit war" (UA 8), und indem sie in anderem Zusammenhang ausführt, "es wurde dem Angeklagten die endgültige Entscheidung, ob er es nun tun wollte oder nicht, abgenommen"

(UA 7). Konnte sich aber der Angeklagte - was die wiederholten vergeblichen Anläufe des Angeklagten zusätzlich verdeutlichen - nicht endgültig zum Betreten der Bank entschließen, so war damit die Schwelle zum Versuch noch nicht überschritten. Zur Herbeiführung des vom Gesetz vorausgesetzten Erfolges bedurfte es danach noch eines weiteren - neuen - Willensimpulses (BGHSt 31, 178, 182), eines letzten "Willensrucks" (Vogler in LK, 10. Aufl. § 22 StGB Rdn. 13).

III. Der aufgezeigte Fehler nötigt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache. Die neue Strafkammer wird genauere Feststellungen dazu zu treffen haben, wie der Angeklagte den Überfall im einzelnen durchführen wollte und wieweit er - räumlich und zeitlich - bei den verschiedenen Annäherungen an die Bank der geplanten Tatbestandsverwirklichung nahe gekommen ist. Das gilt besonders für die Einzelheiten bei dem Eintreffen des Filialleiters, hinter dem der Angeklagte in "einiger" Entfernung herging "bis zum Eingang" der Bank. Insoweit könnte vor allem von Bedeutung sein, wie nahe der Angeklagte seinem Opfer bereits gekommen war und wo er es bedrohen wollte. Im übrigen weist der Senat darauf hin, daß die Bejahung der Voraussetzungen des S$S 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB die bislang noch nicht getroffene Feststellung erfordern würde, daß die Pistole im gebrauchsberei -

ten Zustand mitgeführt wurde.

Knoblich Laufhütte Goydke Jähnke Meyer-Goßner