Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1987
BGH Beschluss vom 14.07.1987 – 1 StR 313/87
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1_StR 313/87 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Großhandelskaufmann Peter Georg GB aus
NO, dort geboren am WB 1961,
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 3 auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Juli 1987 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 18. November 1986 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründez
1. Das Landgericht hat zu Lasten des Angeklagten bei der Strafzumessung berücksichtigt, daß bei den an den Zeugen ScBEEEB gelieferten 25 kg Haschisch die nicht geringe Menge um das 90fache, bei den gelieferten 500 g Amphetamin um das 20Ofache und damit erheblich überschritten wurde. Diese Berechnung ist nicht richtig. Bei dem zu Gunsten des Angeklagten mit 1 % angenommenen THC-Gehalt des Haschisch beträgt der Wirkstoffanteil hier 250 g und übersteigt damit den Grenzwert von 7,5 g THC (BGHSt 33, 8) um das 33,3fache; bei dem mit 20% angenommenen Sulfatgehalt des Amphetamins beträgt dieser Wirkstoffanteil 100 g und
übersteigt den Grenzwert von 10 g Amphetamin-Base (BGHSt 33, 169), der 13,83 g Sulfat entspricht, um das 7,2fache. Der Senat kann nicht ausschließen, daß sich diese Fehler zu Ungunsten des Angeklagten ausgewirkt haben. Die Strafe ist daher neu zuzumessen.
2. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Schauenburg Maul Granderath Schimansky v. Gerlach