Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1987

BGH Beschluss vom 09.07.1987 – 1 StR 287/87

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 287/87 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Buchhalter Saadoun Rem „aus vo, geboren am EEE 1952 in DEEED-AdB (Algerien),

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

wIV

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 3 auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Juli 1987 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 11. Februar 1987 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird ver-

worfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten Reggl> wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt; gegen den im selben Verfahren abgeurteilten Mitangeklagten KB wurde wegen derselben Tat eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren verhängt.

Die gegen den Angeklagten Reg» verhängte Strafe kann keinen Bestand haben, weil das Landgericht seine gegenüber dem Angeklagten K@EMEB strengere Bestrafung nicht ausreichend begründet hat. Zwar muß, auch wenn mehrere Angeklagte in einem Verfahren abgeurteilt werden, für jeden von ihnen die Strafe "aus der Sache" selbst gefunden werden (vgl. BGH, Beschluß vom 13. Juni 1979 - 3 StR 178/79 -, bei Holtz MDR 1979, 986). Der Gesichtspunkt, daß gegen Mittäter verhängte Strafen auch in einem gerechten Verhältnis zueinander stehen sollten, kann aber nicht völlig außer Betracht bleiben (BGH StV 1981, 122, 123). Unterschiede der Bestrafung müssen daher jedenfalls dann erläutert werden, wenn sie sich nicht aus der Sache selbst ergeben. An dieser Erläuterung fehlt es hier. Zwar war Oo — |) "überwiegend geständig und hatte auch Schuldeinsicht gezeigt" (UA S. 22), während RED die Tat leugnete. Andererseits hatte KEEEB zusammen mit dem - anderweitig verfolgten - Mittäter Re» den Überfall ausgeführt, während RB nur den Tatort ausgekundschaftet und bei der Tat Schmiere gestanden hatte; das Landgericht bewertet sein Mitwirken als "geringeren Tatbeitrag" (UA S. 22), wobei allerdings unerörtert bleibt, daß dieser Angeklagte den Hinweis auf das zu überfallende Juweliergeschäft gegeben hatte (UA S. 5). Insgesamt wird damit aus den bisherigen Strafzumessungserwägungen auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß das Landgericht Geständnis und Schuldeinsicht zugunsten des Angeklagten id) bewertet hat (UA S. 22), nicht hinreichend deutlich, warum der Angeklagte RB nicht unerheblich strenger bestraft worden ist, so daß die gegen ihn verhängte Strafe aufgehoben

werden mußte.

2. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Schauenburg Kuhn Maul

Granderath v. Gerlach