Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1987
BGH Urteil vom 30.06.1987 – 1 StR 200/87
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
IL BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Kraftfahrer Luitpold 5 EB aus Kl, dort geboren am WEMEEE 1962,
wegen Vergewaltigung
wIV
IL
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Juni 1987, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Dr. Foth, Dr. Granderath, Schimansky
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt WWW in der Verhandlung,
Staatsanwalt EEE bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 15. Ja-
nuar 1987 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen
Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Seine Revision, die Verletzung des § 261 StPO geltend macht und die Sachrüge erhebt, hat keinen Erfolg.
l. Die Würdigung der Aussage der Zeugin Nitsch läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Das Landgericht hat sich mit dieser Aussage eingehend auseinandergesetzt (UA S. 12, 14, 15). Der Umstand, daß die Zeugin ihre Aussage mit dem Eid bekräftigt hat, hinderte die Strafkammer nicht daran, den Angaben teilweise nicht zu folgen. Anhaltspunkte dafür, daß das Landgericht die Vereidigung bei der Würdigung der Aussage übersehen haben könnte, sind nicht erkennbar; daß es sich in den schriftlichen Urteilsgründen damit nicht ausdrücklich befaßt, kann seine Erklärung darin finden, daß die Frage der Vereidigung hier von untergeordneter Bedeutung war, weil das Landgericht davon ausgeht, die Zeugin habe an die Richtigkeit ihrer Aussage geglaubt.
2. Auch gegen den Strafausspruch ergeben sich keine durchgreifenden Bedenken. Entgegen der Meinung von Generalbundesanwalt und Verteidiger liegt kein Widerspruch darin, daß das Landgericht bei der Festsetzung des Strafrahmens dem Angeklagten zubilligt, sein - geringer - Kraftaufwand liege im unteren Bereich durchschnittlicher Vergewaltigungsfälle (UA S. 19), während es ihm bei der Strafzumessung selbst anlastet, er habe bei der Tatbegehung eine Hartnäckigkeit gezeigt, die ein erhebliches Potential krimineller Energie offenlege (UA S. 20). Mit diesen Ausführungen will das Landgericht nur deutlich machen, daß der angewandte Kraftaufwand zwar verhältnismäßig gering war - die Geschädigte erlitt keine Verletzungen -, daß aber diese geringe Kraft hartnäckig angewendet wurde. Soweit die Strafkammer in diesem Zusammenhang darauf abhebt, die Hartnäckigkeit sei über die zur Tatbestandserfüllung einer vollendeten Vergewaltigung notwendige Gewaltanwendung hinausgegangen (UA S. 20), ist diese Erwägung freilich mißverständlich. Da der Angeklagte nur geringe Kraft aufgewendet hatte, die es seinem Opfer ermöglichte, sich ihm zunächst wieder zu entziehen, war in der konkreten Situation seine Hartnäckigkeit Voraussetzung der Tatbestandserfüllung. Ungeachtet der mißglückten Formulierung will das Landgericht dem Angeklagten damit jedoch nur anlasten, daß er von dem Mädchen auch nicht abließ und zur Besinnung kam, als diese sich seinem ersten Zugriff entzogen und ihre Kleider wieder in Ordnung gebracht hatte (UA S. 20). Dagegen bestehen keine
Einwände.
Ohne Rechtsfehler ist schließlich im Ergebnis auch die Erwägung, zu Lasten des Angeklagten sei zu berücksichtigen, daß er in früherer Zeit sich mehrfach über strafrechtliche Vorschriften hinweggesetzt und so "wenig Rücksichtnahme" gezeigt habe, wenn es galt, die eigenen Interessen zu verfolgen. Wie sich aus den - insoweit allerdings sehr knappen - Feststellungen ergibt, waren gegen den Angeklagten zuletzt wegen eigenmächtiger Abwesenheit von der Truppe in zwei Fällen eine Geldstrafe und wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis vier Wochen Jugendarrest verhängt worden (UA S. 19). Diese Vorahndungen tragen die Bewertung des Landgerichts.
Schauenburg Maul Foth
Granderath Schimansky