Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1987
BGH Beschluss vom 24.06.1987 – 2 StR 288/87
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 288/87 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
Roland KÜEE aus VER Seboren am EEE 1952
in MR, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 1987 gemäß $S§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 8. Januar 1987 wird
1. das Verfahren insoweit vorläufig eingestellt, als es den Vorwurf der Erregung öffentlichen Ärgernisses zum Gegenstand hat,
2. die Urteilsformel wie folgt neu gefaßt:
Der Angeklagte wird wegen gefährlicher Körperverletzung unter Auflösung der durch Beschluß des Amtsgerichts Wiesbaden vom 12. August 1986 - 81 Ls - 3 Js 246103/84 - gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe und unter Einbeziehung der Einzelstrafen
aus den Urteilen
des Landgerichts Wiesbaden vom 30. Januar 1985 - 3 Js 17626/84,
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des Amtsgerichts Wiesbaden vom ll. Februar 1985 - 15 Js 110538/84,
des Amtsgerichts Mainz vom 9. Juli 1985 - 2 Js 3187/85,
des Landgerichts Mainz vom 29. Juli
1985 - 11 Js 5709/84 und
des Amtsgerichts Wiesbaden vom 4. September 1985 - 3 Js 246103/84
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten sowie wegen Körperverletzung in vier Fällen, wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung, wegen Hausfriedensbruchs, wegen Sachbeschädigung und wegen Nötigung in Tateinheit mit Beleidigung zu einer weiteren Gesanmtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen,
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3. in der Liste der angewendeten Vorschriften § 183 a StGB gestrichen.
II. Die weitergehende Revision wird verwor-
fen.
III. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Die Revision hat - abgesehen von der teilweisen Verfahrenseinstellung (§ 154 Abs. 2 StPO) - keinen Erfolg. Sie ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet und gibt lediglich Anlaß zu folgenden Bemerkungen:
Die Annahme einer gefährlicher Körperverletzung (s 223 a StGB) im Fall II 1 der Urteilsgründe begegnet im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken, weil der Angeklagte nach dem festgestellten Sachverhalt jedenfalls das Tatbestandsmerkmal einer das Leben gefährdenden Behandlung er-
füllt hat.
Im Fall II 4 der Urteilsgründe hat es das Landgericht zu Unrecht unterlassen, den Angeklagten darauf hinzuweisen, daß er - abweichend von der zugelassenen Anklage - auch wegen tateinheitlich begangener Nötigung und Beleidigung verurteilt werden könne. Darauf beruht die Verurteilung in diesem Fall jedoch nicht, weil sich der Angeklagte gegen den
geänderten Vorwurf nicht anders als geschehen hätte vertei-
digen können.
Soweit der Senat das Verfahren wegen’ des Vorwurfs der Erregung öffentlichen Ärgernisses (§ 183 a StGB) vorläufig eingestellt hat, entfällt die entsprechende Einzelstrafe; es ist aber auszuschließen, daß die zweite Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten ohne Berücksichtigung der entfallenden Einzelstrafe noch niedriger bemessen worden
wäre.
Herdegen Meyer Maier
Niemöller Gollwitzer