Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1987
BGH Beschluss vom 16.06.1987 – 1 StR 299/87
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
de BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 299/87 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Kellner Konstantinos F un aus SCISEER, gepP (Griechenland),
boren am EEE 1944 in
wegen Beihilfe zum unerlaubten Erwerb von Betäubungsmitteln
wıIV
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 16. Juni 1987 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 9. März 1987 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision muß im Umfang der Anfechtung mit der Sachbeschwerde Erfolg haben. Das Landgericht nimmt an, auch der Erwerb von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge erfülle das Regelbeispiel
des besonders schweren Falles nach § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BtMG. Das ist indes, wie der Gesetzeswortlaut ausweist, nicht der Fall; der Erwerb von Betäubungsmitteln ist in dieser Vorschrift nicht aufgeführt. Es bedarf daher erneuter Strafzumessung auf zutreffender rechtlicher Grundlage durch
einen anderen Tatrichter.
Maul Kuhn Ulsamer
Foth Granderath