Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1987

BGH Beschluss vom 16.06.1987 – 1 StR 299/87

1. Strafsenat

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de BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 299/87 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Kellner Konstantinos F un aus SCISEER, gepP (Griechenland),

boren am EEE 1944 in

wegen Beihilfe zum unerlaubten Erwerb von Betäubungsmitteln

wıIV

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 16. Juni 1987 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 9. März 1987 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision muß im Umfang der Anfechtung mit der Sachbeschwerde Erfolg haben. Das Landgericht nimmt an, auch der Erwerb von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge erfülle das Regelbeispiel

des besonders schweren Falles nach § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BtMG. Das ist indes, wie der Gesetzeswortlaut ausweist, nicht der Fall; der Erwerb von Betäubungsmitteln ist in dieser Vorschrift nicht aufgeführt. Es bedarf daher erneuter Strafzumessung auf zutreffender rechtlicher Grundlage durch

einen anderen Tatrichter.

Maul Kuhn Ulsamer

Foth Granderath