Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1987

BGH Urteil vom 10.06.1987 – 3 StR 119/87

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF “

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

Harald C EEE au: "EEE. Sort geboren am EEE 1954.

wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Juni 1987, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Krauth, Dr. Gribbohm, Kutzer, Detter

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

l. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 22. Oktober 1986 wird verworfen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Im übrigen hat es ihn freigesprochen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte, soweit er verurteilt worden ist, mit der Verfahrens- und der Sachrüge.

Die Verfahrensrüge ist offensichtlich unbegründet (S 349 Abs. 2 StPO). Auch die Sachrüge greift nicht durch. Zur Erörterung Anlaß gibt nur die Bejahung eines mittäterschaftlichen Verhaltens des Angeklagten hinsichtlich der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Dazu hat das Landgericht folgendes festgestellt:

Der Angeklagte und ein Mitangeklagter fuhren nach CHE (Niederlande), um Rauschgift zu kaufen. Dort machte der Angeklagte den Kauf von annähernd 2 kg Haschisch perfekt, indem er das Geld vorwies und die Gegenseite ihn

die Ware prüfen ließ. Die Übergabe von Geld und Haschisch sollte dann in Osnabrück erfolgen, wohin das Rauschgift von einem holländischen Kurier umgehend gebracht werden sollte. So geschah es dann auch.

Diese Feststellungen rechtfertigen die Verurteilung wegen mittäterschaftlicher unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG. Der Tatbestand der Einfuhr von Betäubungsmitteln verlangt kein eigenhändiges Verbringen des Rauschgifts in die Bundesrepublik Deutschland. Mittäter kann auch derjenige sein, der Betäubungsmittel von anderen Personen über die Grenze transportieren läßt. Voraussetzung ist aber, daß der Täter nicht nur fremdes Tun fördern will, sondern, zum Beispiel auf Grund einer zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarung, Beiträge zur Tat leistet, die auch im Bereich des vorbereitenden Handels liegen können. Wesentliche Anhaltspunkte für eine Mittäterschaft bilden auch bei der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln der Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und der Tatherrschaft, so daß die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich vom Willen der betreffenden Beteiligten abhängen.

Es ist nicht zu besorgen, daß das Landgericht diese Grundsätze nicht beachtet hat. Der Angeklagte war der Initiator des in den Niederlanden abgeschlossenen Rauschgiftgeschäftes. Er hat dieses Geschäft dort "perfekt gemacht". Ziel des Unternehmens war, das Rauschgift in die Bundesrepublik Deutschland zu verbringen, wo es abgesetzt werden sollte. Demzufolge war die Einfuhr in die Bundesrepublik Deutschland ein Teil des vom Angeklagten durchgeführten

Unternehmens. Für ihn war das Rauschgift nur von Interesse, wenn es in die Bundesrepublik Deutschland verbracht werden konnte. Die Vereinbarung über die Lieferung des Rauschgiftes in den Niederlanden und die Übergabe in der Bundesrepublik Deutschland folgten zeitlich unmittelbar aufeinander. Die Abwicklung war jederzeit vom Angeklagten gesteuert, denn erst mit der Lieferung sollte der Verkäufer des Rauschgiftes sein Entgelt erhalten. Unerheblich ist deshalb in diesem Zusammenhang, daß der Angeklagte weder die Person noch den Weg des Rauschgiftkuriers kannte.

Die Entscheidung des 1. Strafsenats vom 22. Januar 1987 - 1 StR 647/86 (abgedruckt in NStZ 1987, 233) betrifft einen anderen Sachverhalt.

Schmidt RiBGH Dr. Krauth und Dr. Gribbohm sind beurlaubt und daher an der Unterschriftsleistung verhindert.

Schmidt Kutzer Detter