Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1987

BGH Urteil vom 03.06.1987 – 2 StR 180/87

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF 54 IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Realschullehrer Reinhold S mp aus Mm EEE KO seboren am EEE 1936 in Essen, zur Zeit

in Untersuchungshaft,

wegen versuchten Mordes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Juni 1987, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller B. Maier Niemöller Gollwitzer als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwälte EEE aus "EP und GE aus Heins-

berg als Verteidiger des Angeklagten,

Justizangestellte Bertling

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird

das Urteil des Landgerichts Aachen

vom 14. Oktober 1986 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung materiellen und formellen Rechts rügt, hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

Das Landgericht hat festgestellt:

‘Nachdem der Angeklagte im Hause des Nebenklägers Joeris mit einer Pistole in Tötungsabsicht zwei Schüsse auf diesen abgegeben hatte, die ihr Ziel verfehlten, kam es in der Diele zu einem Handgemenge, bei dem beide Beteiligte Verletzungen erlitten. "Sowohl der Angeklagte als auch der Nebenkläger waren ... völlig erschöpft, nachdem sie ca.

15 Minuten miteinander gerungen hatten" (UA S. 19). Dem Nebenkläger gelang es dann, sich vom Angeklagten zu lösen und durch die Küche und den Keller seines Hauses zu entkommen. "Der Angeklagte war weder physisch noch psychisch in der Lage, die Flucht seines Opfers zu verhindern oder gar weitere Schüsse auf ihn abzugeben, was er aber auch ohnehin für zwecklos hielt, weil er von einer Ladehemmung der Waffe ausging" (UA S. 20).

In der Beweiswürdigung hat das Landgericht unter anderem ausgeführt: "Zu beachten ist ... die Aussage des Zeugen ME, der erklärte, völlig fertig gewesen zu sein, nach dem etwa 1l15minütigen Kampf. Um so mehr müssen die Kräfte des körperlich unterlegen wirkenden Angeklagten, der zudem noch erheblich stärker verletzt war als sein Gegner, erlahmt gewesen sein" (UA S. 40).

In der Hauptverhandlung wurde auf Anordnung des Vorsitzenden ein an den Vertreter des Nebenklägers gerichtetes Schreiben des Städtischen Krankenhauses üE cnor: vom 22. August 1985 verlesen. Dort war der Nebenkläger nach dem Tatgeschehen ambulant versorgt worden. In diesem Schreiben werden unter anderem die Verletzungen des Nebenklägers und sein äußerer Zustand beschrieben.

Die Revision beanstandet diese Verlesung mit Recht. Bei dem Schreiben vom 22. August 1985 handelt es sich nicht um eine Erklärung einer öffentlichen Behörde im Sinne von S§ 256 StPO. Denn das Krankenhaus HÜ wird in der Rechtsform einer GmbH betrieben. Auch als "Attest über Körperverletzungen" (§ 256 Abs. 1 Satz 1, letzte Alternative

&

StPO) durfte das Schreiben nicht verlesen werden, weil Verfahrensgegenstand nicht eine Körperverletzung, sondern versuchter Mord ist (BGHSt 4, 155, 156; BGH Strafverteidiger 1982, 557; BGH NStZ 1985, 36; BGHSt 33, 389, 391 ff; ständige Rechtsprechung).

Auf dem Verfahrensverstoß kann das angefochtene Urteil beruhen. Denn zu der Feststellung, daß der Angeklagte nach dem etwa 15minütigen Kampf mit dem Nebenkläger "weder physisch noch psychisch" zur Tatvollendung in der Lage war (und daher vom Tötungsversuch nicht mit strafbefreiender Wirkung freiwillig zurückgetreten ist), gelangt das Landgericht unter anderem durch einen Vergleich der im verlesenen Schreiben attestierten Verletzungen des Nebenklägers mit den vom Angeklagten erlittenen.

Die Beweiswürdigung im.angefochtenen Urteil gibt Anlaß zu folgenden Hinweisen an den neu entscheidenden

Tatrichter:;

Das Landgericht wird zu erörtern haben, weshalb der Angeklagte bei der Tatausführung seine Brille nicht trug. Denn wenn er darauf vertraute, der Nebenkläger werde durch die auf ihn abgegebenen Schüsse getötet werden, brauchte er nicht besorgt zu sein, von diesem an der Brille erkannt zu

werden.

Es erscheinen Feststellungen geboten, ob und wie nach dem Versagen der Waffe eine weitere Schußabgabe möglich war.

Falls das Schwurgericht die zur Beantwortung dieser Fragen erforderliche Sachkunde nicht besitzt, dürfte die Zuziehung eines waffentechnischen Sachverständigen angezeigt sein.

Bei der Beurteilung des physischen Zustandes des Angeklagten gegen Ende der Auseinandersetzung wird auch sein Verhalten unmittelbar nach der Flucht des Nebenklägers zu würdigen sein. Immerhin war der Angeklagte in der Lage, einen Rolladen hochzuziehen, durch ein Fenster ins Freie zu springen und sich mit seinem Fahrrad über einen Feldweg zu

entfernen.

Auch wenn der Angeklagte bemerkt hatte, daß die Waffe beim Betätigen des Abzugs durch den Nebenkläger versagt hatte, rechtfertigt dies allein nicht die Feststellung, er habe

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-06-03/2-str-180-87#rd_15

sie nun für nicht mehr funktionstüchtig gehalten. In diesem Zusammenhang gewinnt der Umstand besondere Bedeutung, daß der Angeklagte nach dem Versagen der Waffe noch längere Zeit mit dem Nebenkläger um deren Besitz kämpfte. Diese Tatsache könnte dafür sprechen, daß der Angeklagte annahm, die Pistole sei noch als Schußwaffe verwendbar.

Herdegen Müller Maier

Niemöller Gollwitzer