Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1987
BGH Beschluss vom 27.05.1987 – 4 StR 236/87
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 263/87 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Robert B m zus OB, geboren am GE GE 1935 in Ep > GE.
wegen Diebstahls u.a.
GE
-2- ULR
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Mai 1987 gemäß 8 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 4. Februar 1987 mit Ausnahme des Freispruchs, jedoch einschließlich aller Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf des Diebstahls und des Hausfriedensbruchs freigesprochen. Wegen sieben festgestellter Taten hat es die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet; die Vollstreckung der Maßregel hat es zur Bewährung ausgesetzt. Einer Aufklärung weiterer acht ihm in der Anklage angelasteter Taten bedurfte es nach Auffassung des Landgerichts nicht, weil jedenfalls Freispruch wegen nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit geboten war.Die Revision des Angeklagten rügt
die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist begründet.
Der Generalbundesanwalt hat seinen Antrag, die an-
geordnete Maßregel aufzuheben, u.a. wie folgt begründet.
"Zunächst ist bei Alkoholabhängigen als Maßregel die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, deren Aufgabe in erster Linie die Behandlung der Sucht ist, vorgesehen. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß 8§ 63 StGB kommt nur ausnahmsweise in Betracht (vgl. BCH NStZ 1983, 429).
Das angefochtene Urteil läßt eine Auseinandersetzung mit dem Konkurrieren der 88 63 und 64 StGB vermissen, stellt insbesondere nicht fest, daß eine Entziehungskur von vornherein aussichtslos erscheint (8 64 Abs. 2 StGB).
Darüber hinaus ist die Gefährlichkeitsprognose nicht rechtlich bedenkenfrei dargetan. § 63 StGB
setzt die Erwartung voraus, daß erhebliche rechts-
widrige Taten begangen werden. Die Strafkammer teilt nicht mit, welche Vorwürfe dem Angeklagten in den anhängig gewesenen Verfahren gemacht worden sind. Soweit aus den Eintragungen im Bundeszentralregister entnommen werden kann, daß es sich um Delikte der Beförderungserschleichung oder
des Diebstahls geringwertiger Sachen handelt, dürfte zweifelhaft sein, ob insoweit die Erheblichkeitsgrenze erreicht worden ist. Daß sich eine Tendenz zur Verübung schwerer wiegender Delikte oder zu größerer Vielfalt von Rechtsverletzungen abzeichnet, ist dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen. Außerdem muß bei der Prognose auch das Alter des 51 Jahre alten Angeklagten bedacht werden (vgl. BGH Urteil vom 23. Januar 1986 - 4 StR 620/85 -). Schließlich steht die Gefähr-
lichkeitsprognose nicht im Einklang mit den im
Rahmen der Überlegungen zur Aussetzung der Maßregel zur Besserung mitgeteilten besonderen Unstände in der Person des Angeklagten, die eine
positive Veränderung seiner Lebensumstände er-
warten lassen (UA S. 15 f).
Die Maßregelanordnung kann daher keinen Bestand haben."
Dem tritt der Senat bei. Er bemerkt ergänzend: Der Umstand, daß zwischen 1976 und 1986 27 Verfahren wegen Schuldunfähigkeit des Angeklagten eingestellt wurden, besagt für sich genommen nichts. Das Landgericht durfte Schlüsse daraus nur ziehen, wenn es die zugrunde liegenden Taten für erwiesen hielt; dies war nachprüfbar darzulegen. Wesentliche Erkenntnisse waren möglicherweise aus dem Anlaß und dem Verlauf der 1974 angeordneten Unterbringung zu ziehen; auch darüber enthält das Urteil keine näheren Feststellungen. Eine Zusammenrechnung des Werts der entwendeten Gegenstände kam nicht in Betracht, da die Voraussetzungen einer fortgesetzten Handlung er-
sichtlich nicht vorliegen.
Der Senat hebt auch die Feststellungen zu den acht Taten auf, deren äußeren Hergang das Landgericht nicht für aufklärungsbedürftig gehalten hat. Der neue Tatrich-
ter kann seine Untersuchung deshalb prozeßordnungsgemäß
hierauf erstrecken (BGH, Beschluß vom 7. April 1987 - 4 StR 174/87).
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