Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1987
BGH Beschluss vom 27.05.1987 – 2 StR 224/87
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2 BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 224/87 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Einzelhandelskaufmann Jürgen S EEE
aus EEE, dort geboren am EEE 1562,
wegen Verabredung zum Verbrechen des schweren Raubes u.a.
IR
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Mai 1987 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 15. Januar 1987 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
II. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verabredung zu einem schweren Raub sowie wegen versuchter Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision allgemein Verletzung sachlichen Rechts,
Das Rechtsmittel ist, soweit es sich gegen den Schuldspruch richtet, im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Es führt aber zur Aufhebung des Straf-
ausspruchs.
Das Landgericht hat als strafschärfend gewertet, daß der Angeklagte zur Tatzeit in fester Stellung habe arbeiten können und keineswegs von irgendeiner wirtschaftlichen Not bedrängt gewesen sei, Da er ein Nettoeinkommen von 1.300 DM gehabt und im Haushalt seiner Eltern gelebt habe, sei es ihm - zumindest bei sparsamer Lebensführung - ohne weiteres möglich gewesen, seine Schuldenraten von DM 300 monatlich zu zahlen. Diese Feststellungen rechtfertigen jedoch nicht die Annahme eines Strafschärfungsgrundes. Die finanzielle Situation des Angeklagten war nicht derart, daß sie Anlaß zu einer Straferhöhung hätte geben können.
Da schon deshalb der Strafausspruch aufzuheben ist, erübrigt sich die Beantwortung der Frage, ob ein durchgreifender Rechtsfehler in der Nichterörterung der Rechtsprechung zu sehen ist, nach der ein sogenannter gesetzlicher "vertypter" Milderungsgrund (hier die bloße Verabredung) einen minder schweren Fall bilden kann (u.a. BGH, Urteil vom 10. September 1986 - 3 StR 287/86) oder
ob sich angesichts der zahlreichen Vorbereitungshandlungen des Angeklagten eine Auseinandersetzung mit diesem Gesichts-
punkt nicht aufdrängte.
Müller Meyer Maier
Theune Niemöller