Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1987

BGH Urteil vom 26.05.1987 – 1 StR 76/87

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Glas- und Bodenreiniger Erich D ER zus EEE. dort geboren am EN 1932, zur Zeit in Haft,

wegen Totschlags

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Mai 1987, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Schauenburg,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Foth, Dr. Granderath als beisitzende Richter,

Staatsanwalt (EEE

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt HERE

als Verteidiger,

Rechtsanwalt (siiuiiiiimmmgENs

s Nebenklägervertreter,

and

Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

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1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 24.September 1986 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgeho-

ben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine

andere als Schwurgericht zuständige Straf-

kammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu der Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die auf die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten hat nur zum Strafausspruch Erfolg.

1. Der Schuldspruch wegen Totschlags hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die Angriffe der Revision gegen die Annahme direkten Tötungsvorsatzes gehen fehl. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen "schmetterte" der Angeklagte die 84 cm lange, 940 Gramm schwere "Metallkeule von hinten einmal wuchtig auf den Hinterkopf" des Opfers; dieser wuchtige Schlag führte zu einem Impressionsbruch des Schädeldaches in der rechten oberen Hinterhauptregion. Bei derartiger Handlungsweise liegt die Annahme direkten Tötungsvorsatzes ohne

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-05-26/1-str-76-87#rd_3

weiteres nahe. Dem steht nicht entgegen, daß der Angeklagte aus Wut und Zorn gehandelt hat; dieser Erregungszustand war vielmehr geeignet, die gewöhnlich gegenüber der Tötung eines Menschen bestehende Hemmschwelle zu überwinden. Entgegen der Auffassung der Revision schloß die Strafkammer den unbedingten Tötungswillen nicht etwa aus der "allgemeinen Gefährlichkeit" eines Schlages mit einer Metallkeule auf den Hinterkopf des Opfers, sondern aus

der konkreten Art und Weise, wie der Angeklagte zugeschlagen hat. Unter diesen Umständen bestand keine Veranlassung, auch dolus eventualis und bewußte Fahrlässigkeit zu

erörtern und gar beides gegeneinander abzugrenzen.

2. Der Strafausspruch hat jedoch keinen Bestand. Das Landgericht hat die Anwendung des in § 213 StGB für minder schwere Fälle des Totschlags vorgesehenen gemilderten Strafrahmens mit fehlerhafter Begründung abgelehnt. Nach der ersten Alternative dieser Vorschrift tritt Strafmilderung u.a. ein, wenn der Totschläger ohne eigene Schuld durch eine ihm zugefügte Mißhandlung von dem Getöteten zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden war. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte den tödlichen Schlag aus Wut und Zorn über die soeben im Schankraum erfolgte Auseinandersetzung, insbesondere über die ihm vom Opfer durch den Schlag mit einem Stuhl zugefügten Schmerzen geführt (UA S. 8, 17). In diesem Schlag mit dem Stuhl auf den Kopf des Angeklagten erblickt das Landgericht eine Mißhandlung, die den Angeklagten auf der Stelle zur Tat hinriß. Es ist jedoch der Auffassung, der Angeklagte sei an der erlittenen Mißhandlung nicht schuldlos, weil er diese schuldhaft herausgefordert habe, indem er mit einer Metallkeule bewaffnet drohend auf das unbewaffnete spätere

Tatopfer zuging; so stelle sich der Schlag mit dem Stuhl

als verständliche und angemessene Reaktion auf das Ver-

halten des Angeklagten dar.

Diese Ansicht wird den über die Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und dem späteren Tatopfer getroffenen Feststellungen nicht gerecht: Der Angeklagte, der seiner Frau in der von ihr gepachteten Gaststätte bei der Bewirtung half, kassierte bei dem Stammgast. Franz HM aufgrund früher gemachter Erfahrungen jeweils, wenn dessen Zeche auf etwa 20 DM angestiegen war. Als er am Tatabend, nachdem er bereits drei- oder viermal kassiert hatte, Franz HR erneut aufforderte, die wieder auf etwa 20 DM aufgelaufene Zeche zu bezahlen, weigerte sich dieser mit der - unzutreffenden - Behauptung, er habe bereits bezahlt; auf seiner Weigerung beharrte er auch trotz wiederholter Zahlungsaufforderungen des Angeklagten. Schließlich - nach zunehmend lautstarkem Wortwechsel - packten sich beide über den Schanktisch hinweg an den Kleidern. Auf die Androhung des Angeklagten: "Zahl' jetzt, oder ich schmeiß' Dich raus" entgegnete Franz HM:

"Du schmeißt mich nicht raus". Der Angeklagte entwand sich dem Griff HB. holte aus einer Abstellkammer hinter der Theke einen Baseballschläger aus Metall und zeigte diesen dem jenseits der Theke stehenden Franz HOP. Dieser sagte, den Angeklagten zu sich herwinkend, "komm doch her". Daraufhin kam der Angeklagte hinter

der Theke hervor und ging auf Franz HB zu; die schräg nach oben gerichtete Keule hielt er mit angewinkeltem Arm in Hüfthöhe mit einer Hand und wog sie dabei drohend hin und her. Gerade in dem Augenblick, als einer der Gäste den Angeklagten beschwichtigend am Arm festhalten wollte, ergriff Franz HE einen Holzstuhl und schlug ihn dem Angeklagten auf den Kopf.

Revision und Generalbundesanwalt beanstanden mit Recht, daß die Strafkammer das festgestellte Verhalten des Tatopfers, das den Angeklagten erst veranlaßt hat, die Keule zur Hand zu nehmen und schließlich mit ihr auf das Tatopfer zuzugehen, nicht ausreichend gewürdigt hat. Das Landgericht erörtert nicht, ob der Angeklagte zur Wahrnehmung des Hausrechts befugt und berechtigt war, das Tatopfer aufgrund seines Verhaltens aus dem Lokal zu weisen und dem auch Nachdruck zu verleihen. Aus diesem Grunde stellt es sich ersichtlich nicht die Frage, ob die - an sich nicht angemessene - Drohung mit der gefährlichen Keule im Hinblick auf die Gesamtsituation frei von Schuld des Angeklagten war. Jedenfalls konnte dieses Verhalten des Angeklagten den Schlag des Tatopfers mit dem Stuhl nicht ohne weiteres "serständlich und angemessen" erscheinen lassen, zumal da ein objektiv bevorstehender Angriff mit der Keule nicht festgestellt ist.

Schauenburg Ulsamer Maul

Fotn Sranderath