Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1987
BGH Beschluss vom 22.05.1987 – 2 StR 210/87
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Erwin ME aus KOM, geboren am EEE 195: in
AU, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen versuchter Vergewaltigung u.a.
wıI
.2- LG
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Mai 1987 gemäß S$S 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 30. Oktober 1986 im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben. Die Sache wird insoweit, als eine Gesamtfreiheitsstrafe aus den drei Einzelfreiheitsstrafen zu bilden ist, zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen einer versuchten Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten und wegen einer (vollendeten) Vergewaltigung sowie einer sexuellen Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Mit seiner Revision rügt er die Verletzung förmlichen
und sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg, soweit es dem Schuldspruch und dem Ausspruch über die drei Einzelfreiheitsstrafen gilt: in dieser Hinsicht läßt das Urteil keinen Rechtsfehler erkennen, der den Angeklagten beschwert. Zu beanstanden ist dagegen die Entscheidung zur Gesamtstrafenbildung. Das Landgericht hat aus den wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung verhängten Einzelfreiheitsstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet und außerdem wegen der versuchten Vergewaltigung eine gesonderte Einzelfreiheitsstrafe festgesetzt. Das war rechtsfehlerhaft. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 22. April 1987 zutreffend ausgeführt hat, wäre gemäß § 53 Abs. 1 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe aus allen drei Einzelfreiheitsstrafen zu bilden gewesen. Diesen Mangel wird der neue Tatrichter zu beheben haben, an den die Sache zu diesem Zwecke zurückver-
wiesen wird.
Müller Meyer Maier Niemöller Gollwitzer