Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1987
BGH Beschluss vom 22.05.1987 – 2 StR 194/87
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
1. Mustafa CN aus VE, geboren am EEE 1970 in ICE (TE ,
2. IIhan EEE aus Wa, Jeboren am 8. November 1964 in Me (TEE), zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schweren Raubes
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Mai 1987 gemäß $S 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten CB und EM wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 12. November 1986 im Strafausspruch gegen sie und gegen den Angeklagten Akbulut mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zu-
rückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten CM und ER werden verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat die drei Angeklagten des (gemeinschaftlich begangenen) schweren Raubes in zwei Fällen, den Angeklagten CHMB darüberhinaus des Diebstahls in zwei Fällen schuldig gesprochen. Es hat Ef zu einer Gesamtfreiheitsstrafe sowie CM und Akbulut zu Jugendstrafen verurteilt. Außerdem hat es das zu den Raubüberfällen benutzte "Kraftfahrzeug VW Golf" des Angeklagten ER eingezogen. Hiergegen haben FÜ sowie CH Revision eingelegt; beide Beschwerdeführer rügen die Verletzung sachlichen Rechts, Emre beanstandet außerdem das Verfahren.
Die Verfahrensrügen des Angeklagten Emre betreffen aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift genannten Gründen nur den Strafausspruch; das Vorbringen des Verteidigers des Angeklagten im Schriftsatz vom 15. Mai 1987 führt zu keinem anderen Ergebnis. Sie bedürfen nicht der Erörterung, da der Strafausspruch aus sachlich-rechtlichen
Gründen aufzuheben ist.
Die auf die allgemeine Sachrüge vorgenommene umfassende Prüfung des Urteils hat zu den Schuldsprüchen keinen Rechts-
fehler aufgedeckt.
Die Rechtsmittel führen jedoch zur Aufhebung der die beiden Beschwerdeführer betreffenden Strafaussprüche sowie gemäß § 357 StPO des Strafausspruchs gegen den Angeklagten Akbulut, der kein Rechtsmittel eingelegt hat.
Die Strafkammer hat "bezüglich der Frage, wer auf die Idee zur Ausführung (des ersten Raubüberfalls, an den sich der zweite "nach dem gleichen Muster” anschloß) gekommen ist, ... keine verläßlichen Feststellungen treffen" können. Sie ist deshalb "davon ausgegangen, daß die Idee und der Plan von den Überfällen von den drei Angeklagten gemeinsam kam" (UA Bl. 12, 15 £). Damit hat das Gericht gegen den Grundsatz verstoßen, daß im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden ist. Es hätte die Initiative keinem der drei Angeklagten anlasten dürfen. Der aufgezeigte Rechtsfehler kann sich bei der Zumessung der Strafen für die Raubüberfälle bei jedem der drei Angeklagten zu dessen Ungunsten ausgewirkt haben.
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Dem Urteil gegen den Angeklagten cn kann überdies die Höhe der festgesetzten Jugendstrafe (im Tenor drei Jahre und neun Monate, in den Urteilsgründen zwei Jahre und neun Monate) nicht entnommen werden (vgl. BGH, Beschluß vom 24. Juni 1981 - 2 StR 188/81 mit Nachw.).
Die Strafzumessungserwägungen bezüglich des Angeklagten Ef lassen nicht erkennen, ob der eingezogene Pkw einen in diesem Zusammenhang beachtlichen Wert hat und die Strafkammer die gebotene Gesamtschau vorgenommen hat (vgl. BGH NStZ 1985, 362; BGH StV 1986, 58).
Müller Meyer Maier
Niemöller Gollwitzer