Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1987
BGH Beschluss vom 21.05.1987 – 2 StR 239/87
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
78 BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 239/87 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Hammoun = OD cu: -ÜEEEEEEE, Jeboren am EEE 1929 ir rAg (> ED .
wegen versuchter Nötigung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Mai 1987 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 9. Dezember 1986 wird auf Kosten des Angeklagten als
unzulässig verworfen.
Gründe§
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift aus-
geführt:
"Nach der Sitzungsniederschrift vom 9. Dezember 1986 hat der Angeklagte im Anschluß an die in seiner Abwesenheit erfolgte Urteilsverkündung, nach mündlich erteilter Rechtsmittelbelehrung durch das Gericht und nach Rücksprache mit seinem Verteidiger einen Rechtsmittelverzicht erklärt. Diese Erklärung wurde ihm vorgelesen, von dem während der ganzen Hauptverhandlung anwesenden Dolmetscher für die arabische Sprache übersetzt und von dem Angeklagten genehmigt (Bd. II Bl. 229 d.A.).
Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß sich der Angeklagte - etwa infolge bestehender Sprachschwierigkeiten - der Tragweite der Verzichtserklärung oder seiner prozessualen Rechte nicht bewußt gewesen wäre. Sowohl aus dem Schreiben des Dolmetschers vom 29. März 1987 an das Landgericht (Bd. II Bl. 281 d.A.) wie auch
aus dem in den Akten befindlichen schriftlichen Gutachten von Prof. Dr. FEB (Ba. 11 B1. 148, 169 d.A.) ergibt sich, daß der Angeklagte der deutschen Sprache mächtig ist und den Dolmetscher - soweit er ihn überhaupt benötigte - "sehr gut verstanden hat". Aus dem Schreiben des bestellten Verteidigers vom
14. Januar 1987 an den Vorsitzenden der Strafkammer (Bd. II Bl. 270 d.A.) folgt zweifelsfrei, daß der Angeklagte in Kenntnis der Konsequenzen eines Rechts-
mittelverzichts diesen bewußt und gewollt erklärt hat.
Der sonach wirksam erklärte Rechtsmittelverzicht ist für den Angeklagten bindend und unwiderruflich (ständige Rechtsprechung; vgl. Ruß in KK StPO § 302 Ränr. 8). Die am 16. Dezember 1986 gleichwohl eingelegte Revision
ist daher unzulässig." Dem stimmt der Senat zu.
Müller Meyer Maier
Niemöller Gollwitzer