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BGH Beschluss vom 21.05.1987 – 2 StR 166/87

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 166/87 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Bernd S HE u: :- SEE, Senoren ar 1557 in DEN, zur zeit in Untersuchungshaft,

wegen Totschlags

2- zZ

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 21. Mai 1987 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Limburg vom 23. Januar 1987 mit

den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Auf seine Revision war vom Senat der Strafausspruch aufgehoben worden. In der erneuten Hauptverhandlung hat das Schwurgericht gegen ihn auf eine Freiheitsstrafe von acht Jahren

erkannt.

Die gegen dieses Urteil vom Angeklagten eingelegte, auf Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision führt wie-

derum zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Zwar greifen die Angriffe des Angeklagten gegen die Anwendung des Normalstrafrahmens des § 212 StGB nicht durch,

da die Verneinung eines minder schweren Falles ($S 213 StGB)

im Ergebnis der rechtlichen Prüfung standhält (obwohl die

Schwurgerichtskammer zum Teil neue, den Feststellungen zum rechtskräftigen Schuldspruch widersprechende Feststellungen getroffen hat). Begründet ist aber das Vorbringen der Revision gegen die (konkreten) Strafzumessungserwägungen. Als besonders straferschwerend hat das Landgericht gewertet,

daß der Angeklagte mindestens fünfmal mit erheblicher Wucht auf den Kopf seines Stiefvaters eingeschlagen habe; dies lasse deutlich werden, "mit welch ausgeprägtem Vernichtungswillen" er gehandelt habe (S. 14 UA). Zu Recht beanstandet der Beschwerdeführer, daß sich diese Strafschärfungserwägung nicht mit den bindenden Feststellungen zum Schuldspruch vereinbaren läßt. Im ersten Urteil hatte das Landgericht ausgeführt, es bestehe kein vernünftiger Zweifel daran,

daß der Angeklagte zumindest zuletzt mit unbedingtem "Vernichtungswillen" gehandelt habe (S. 38 des damaligen Urteils). Die Schwurgerichtskammer hat somit jenen Straferschwerungsgrund aus einem zu großen Schuldumfang abgeleitet. Der Senat kann nicht ausschließen, daß hierdurch die Strafhöhe beeinflußt

worden ist. Das angefochtene Urteil muß deshalb aufge-

hoben werden.

Müller Meyer Maier

Niemöller Gollwitzer

Z