Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1987

BGH Beschluss vom 21.05.1987 – 1 StR 210/87

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

2 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 210/87 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Rentner Josef KEEEEE aus ACH, geboren am GEB 1911 in mul,

wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung

wIV

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-05-21/1-str-210-87#rd_1

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung - zu 3. auf Antrag - des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 21. Mai 1987 gemäß § 349 Abs. 2 und

4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 25. November 1986 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht - Schöffengericht - Augsburg zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe

Das Landgericht mildert den in § 223a StGB vorgesehenen Strafrahmen wegen Versuchs ($S§ 23, 49 Abs. 1 StGB) und wegen vermeidbaren Verbotsirrtums (§§ 17, 49 Abs. 1 StGB), führt sodann mehrere Gesichtspunkte zugunsten des Angeklagten an und hält abschließend "unter Berücksichtigung dieser Umstände und des Unrechtsgehalts der Tat ... eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten (für) schuldangemessen." Das reicht in diesem Fall nicht aus. Bei dem Gewicht der für den Angeklagten sprechenden Umstände bedurfte es näherer Darlegung, warum dennoch eine Freiheitsstrafe in dieser Höhe als schuldangemessen gewertet wurde. Möglicherweise wollte die

Strafkammer die zu Lasten des Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte pauschal mit dem Begriff "Unrechtsgehalt der Tat" umschreiben. Das würde hier nicht genügen, zumal die sonstigen Urteilsausführungen die Besorgnis erwecken, das Landgericht habe den dem Angeklagten zur Last zu legenden Unrechtsgehalt nicht richtig gesehen.

Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte die Selbstschußanlagen so angebracht, daß mit einer Schußverletzung in Oberschenkel oder Hand zu rechnen war. An einen tödlichen Ausgang dachte der Angeklagte nicht, hatte offenbar auch nicht erkannt, daß sein Verhalten das Leben seines widersachers gefährden konnte. Ob das Landgericht diesen Umstand bei der Strafzumessung berücksichtigt hat, läßt das Urteil nicht erkennen. Ebenso ist möglich, daß es den "Unrechtsgehalt der Tat" dadurch gekennzeichnet sieht, daß das vom Angeklagten benutzte Abwehrmittel "lebensgefährliche Verletzungen" hervorrufen konnte (UA S. 13); das wäre vom Verschulden des Angeklagten nicht ohne weiteres erfaßt.

Die Sache bedarf daher zur Straffrage neuer Verhandlung. Hierbei wird auch zu bedenken sein, daß Blasius BEER, als er den über seinen Kopf hinweggehenden Schuß auslöste, im Begriff war, eine dem Angeklagten gehörende

- wenn auch geringwertige - Sache zu entwenden.

Der Schuldspruch weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Zwar ist die Erwägung, der Angeklagte hätte ein diebstahlsicheres Schloß anbringen können, von zeifelhaftem Gewicht, da die früher verschlossene Tür schon

mehrmals aufgebrochen worden war, doch wird die Auffassung

a- 72

des Landgerichts, Notwehr liege nicht vor, von der Überlegung getragen, der Angeklagte hätte unter den gegebenen Umständen auf die Schußanlage besonders hinweisen müssen.

Eine Entscheidung über die Beschwerde gegen den Auflagenbeschluß erübrigt sich; das Tatgericht hat insoweit neu

zu befinden.

Schauenburg Maul Foth

Granderath RiBGH Schimansky ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.

Schauenburg