Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1987

BGH Urteil vom 14.05.1987 – 4 StR 212/87

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

Eduard M u aus OU seboren an EEE 15930 in BEE,

wegen versuchten Totschlags u.a.

wIV

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Mai 1987, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich Laufhütte Dr. Jähnke Dr. Meyer-Goßner

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt WWW in der Verhandlung, Staatsanwalt WW bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte 8

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Passau vom 23. Januar 1987 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird ver-

worfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Teen a

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung sowie wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort zu zwei Jahren und drei Monaten Gesanmtfreiheitsstrafe verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperre von zwei Jahren entzogen. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs; im übrigen bleibt es erfolglos.

1. Der Schuldspruch hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Nach den landgerichtlichen Feststellungen hat der Angeklagte, als er kurz nach 22 Uhr im Anschluß an einen auswärtigen Gaststättenbesuch mit seinem Pkw auf der Staatsstraße 2125 zu seinem Wohnort zurückfuhr, einen Unfall verursacht, bei dem der Nebenkläger Nikola N, der ihm auf einem Mofa entgegenkam, lebensgefährlich verletzt wurde, und ist danach ohne anzuhalten weitergefahren.

Obwohl die Straße dort gerade und übersichtlich verläuft, der Angeklagte das Fernlicht eingeschaltet hatte und das Mofa vorschriftsmäßig beleuchtet war, hatte der Angeklagte "infolge ungenügender Aufmerksamkeit" den ihm mit ca. 25 km/h Geschwindigkeit auf der anderen Hälfte der 6 m breiten Fahrbahn "mit deutlichem Abstand zum Mittelstreifen" entgegenkommenden Mofafahrer "geistesabwesend übersehen". Er erfaßte ihn bei einer Geschwindigkeit von ca. 70 km/h mit der Vorderseite seines Pkw. Dabei wurde der Mofafahrer auf die Fahrbahn geschleudert, wo er "ca. 1 m von der Mittellinie entfernt" mit "schwersten Verletzungen" liegen blieb. Das Mofa wurde schwer beschädigt in den Straßengraben geschleudert; auch am Pkw des Angeklagten entstand "nicht unerheblicher Sachschaden". "Nach dem Frontalzusammenstoß mit dem Mofa" setzte der Angeklagte, der "erkannt hatte, daß durch den Unfall ein mit hoher Geschwindigkeit Angefahrener zwangsläufig nicht unerhebliche Verletzungen davongetragen hatte und unverzüglich ärztlicher Hilfe bedurfte, ohne anzuhalten seine Fahrt" bis zu seinem Wohnort fort, wo er sogleich das beschädigte Fahrzeug in einem Stadel versteckte.

Er "entschloß sich, den zur Seite geschleuderten Zweiradfahrer nicht erst zu suchen, sondern den nach seiner Vorstellung möglicherweise Schwerverletzten seinem Schicksal zu überlassen, nichts unverzüglich zu dessen Rettung zu unternehmen und sich selbst jeglichen Feststellungen zugunsten des Unfallgeschädigten zu entziehen, um nicht als Unfallverursacher zur Verantwortung gezogen zu werden". Dabei nahm er "billigend in Kauf, daß der Mofafahrer ... an seinen erlittenen Verletzungen ohne Erste-Hilfe-Maßnahmen in hilfloser Lage möglicherweise versterben würde". Von einer Zweiradfahrerin, die den Verletzten kurze Zeit später fand, wurden die Polizei und der Rettungsdienst verständigt, der ihn in ein nahegelegenes Krankenhaus brachte. Trotz sofortiger ärztlicher Maßnahmen bestand "während der ersten 24 Stunden" noch "eine latente Lebensgefahr".

b) Bei diesem Sachverhalt hat das Landgericht den Angeklagten zu Recht wegen fahrläsiger Körperverletzung verurteilt. Insoweit erhebt die Revision auch keine Ein-

wände.

Entgegen ihrem Vorbringen läßt aber auch der Schuldspruch wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Die Ausführungen der Revision, die sich gegen die Annahme eines bedingten Vorsatzes

wendet, gehen fehl:

aa) Eine Panikreaktion des Angeklagten nach dem Unfall hat das Landgericht, gestützt auf die Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen, mit rechtsfehlerfreier Be-

gründung ausgeschlossen. Es ist dabei auch auf das Fehlen eines "Betroffenheitszustands" eingegangen, der sich nach den Ausführungen des Gutachters - anders als die Revision offenbar meint - im Falle einer Panik ("affektiver Dämmerund damit Ausnahmezustand") bereits lange Zeit vor dem erst gegen 23.30 Uhr geführten Telefongespräch des Angeklagten mit dem Gastwirt FW hätte einstellen müssen

(UA 24/25).

bb) Daß das Landgericht seinen Feststellungen zum bedingten Vorsatz nicht die Annahme des Sachverständigen, der Angeklagte sei "kurzfristig am Steuer eingeschlafen" (UA 25), sondern dessen eigene Darstellung, er habe "das Fahrzeug auf der Heimfahrt gedankenverloren gesteuert", wobei er "über geschäftliche Probleme 'siniert’" habe {UA 10), zugrunde gelegt hat, ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat damit nicht, wie die Revision meint, gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung verstoßen, sondern sich durchaus im Rahmen pflichtgemäßer tatrichterlicher Überzeugungsbildung (vgl. hierzu BGHSt 29, 18, 19/20) gehalten. Im übrigen würde auch der Umstand, daß der Angeklagte vor dem Unfall kurzfristig eingeschlafen war, nicht im Widerspruch zu der Feststellung stehen, daß er erkannt hat, einen Mofafahrer angefahren zu haben (UA 6/7, 30). Denn auch in diesem Fall läge die Annahme nahe, daß er diesen unmittelbar beim Zusammenstoß, jedenfalls aber sofort danach gesehen hat.

Auch in sonstiger Hinsicht läßt der Schuldspruch keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler erkennen.

LE

2. Dagegen wendet sich die Revision mit Recht gegen den

Rechtsfolgenausspruch.

Das Landgericht legt dem Angeklagten eine "verwerfliche Gesinnung" zur Last, die ihn "als rücksichtslosen Verkehrsteilnehmer" ausweise, "der seinen eigenen Vorteil, nämlich als Unfallverursacher nicht zur Verantwortung gezogen zu werden, höher einschätzt, als das Leben eines anderen Verkehrsteilnehmers" (UA 36/37, 39). Es berücksichtigt damit zu seinem Nachteil Umstände, die schon Merkmal des gesetzlichen Tatbestandes sind. Denn daß der Angeklagte "den nach seiner Vorstellung möglicherweise Schwerverletzten seinem Schicksal ... überlassen" wollte (UA 6/7), begründet gerade den Tatbestand des versuchten Totschlags (vgl. BGHSt 34, 82, 84); der Wille, "sich selbst jeglichen Feststellungen zugunsten des Unfallgeschädigten zu entziehen, um nicht als Unfallverursacher zur Verantwortung gezogen zu werden" (VA 7), ist Tatbestandsmerkmal des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht 29. Aufl. § 142 StGB Rdn. 57, 60).

Dieser Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung der Einzelstrafe für diese Tat. Obwohl die Strafe angesichts des gesamten Tatgeschehens, insbesondere auch im Hinblick darauf, daß der Angeklagte dabei zwei schwerwiegende Straftatbestände verwirklicht hat, nicht überhöht erscheint, kann der Senat nämlich nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, daß sie in ihrer Höhe von der beanstandeten

Strafzumessungserwägung beeinflußt worden ist.

Das führt zugleich zur Aufhebung des Einzelstrafausspruchs wegen fahrlässiger Körperverletzung sowie des Ausspruchs über die Entziehung der Fahrerlaubnis, denn es ist nicht auszuschließen, daß beide von der Höhe der Strafe wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort beeinflußt worden sind. Die Einzelstrafe wegen fahrlässiger Körperverletzung begegnet zudem auch deshalb Bedenken, weil das Landgericht ersichtlich davon ausgeht, daß in dieser Tat ebenfalls eine "verwerfliche Gesinnung" des Angeklagten zum Ausdruck gekommen ist, ohne dies jedoch näher zu begründen (UA 39).

Damit entfällt auch der Ausspruch über die Gesamt-

strafe.

Salger Knoblich Laufhütte

Jähnke Meyer-Goßner