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BGH Beschluss vom 13.05.1987 – 2 StR 177/87

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 177/87 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Gerhard N zus KÜRE. senoren am 1965

in OB, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schweren Raubes u. a.

1]

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j > EN

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 13. Mai 1987 beschlossen:

1. Der Antrag des Angeklagten vom 13. März 1987, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 12. Dezember 1986 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu

gewähren, wird als unzulässig verworfen.

2. Der Beschluß des Landgerichts Koblenz vom 16. Februar 1987, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil als unzulässig verworfen worden ist, wird be-

stätigt.

Gründe§

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision

entspricht nicht den Anforderungen des § 45 StPO.

1. Er enthält keinen Vortrag, der ein der Wiedereinsetzung entgegenstehendes Verschulden des Angeklagten ausschließt. Der Angeklagte hatte seinem Verteidiger bereits

vor Urteilszustellung mitgeteilt, daß er einen anderen Rechts anwalt mit der Vertretung im Revisionsverfahren beauftragt habe. Er hat persönlich Revision eingelegt. Unter diesen Umständen konnte er sich nur dann darauf verlassen, daß sein Rechtsmittel von einem Verteidiger rechtzeitig begründet werden würde, wenn der neue Verteidiger das Mandat übernommen haben sollte. Das hat der Angeklagte indessen nicht vorgetragen. Aus seinem Schreiben vom 19. März 1987 ergibt sich vielmehr, daß er einen Rechtsanwalt namens WE über einen Dritten beauftragen wollte. Der Mittelsmann teilte ihm dann mit, Rechtsanwalt WEN könne ihn wegen eines erlittenen Herzinfarktes nicht vertreten.

2. Von diesem Hinderungsgrund hat der Angeklagte überdies, wie sich aus seinem Schreiben vom i. März 1987 in Verbindung mit seiner selbstverfaßten Revisionsbegründung vom 11. Februar 1987 - eingegangen nach Fristablauf am 16. Februar 1987 - ergibt, bereits vor Ablauf der Revisions-

begründungsfrist erfahren.

3. Der Angeklagte hat auch nicht dargetan, daß er alles von seiner Seite aus Mögliche veranlaßt hat, um die Wochenfrist des § 45 StPO für den Wiedereinsetzungsamtrag zu wahren. Dieser Antrag ging erst am 14. März 1987 bei Gericht ein. Er enthält keine Angaben darüber, wann der Angeklagte von der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist erfahren hat und welche Maßnahmen - und wann - er dann ergriffen hat, um die versäumte Handlung nachholen zu lassen. Ein entsprechender Tatsachenvortrag war jedoch erforderlich.

Aus dem persönlichen Schreiben des Angeklagten vom 1. März 1987 ergibt sich zudem, daß er spätestens an diesem Tage davon Kenntnis hatte, daß seine Revision nicht recht-

zeitig begründet worden war.

II.

Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO ist unbegründet.

Die Frist zur Begründung der Revision war am 13. Februar 1987 abgelaufen. Die formgerechte Revisionsrechtfertigung ist erst am 14. März 1987 bei Gericht eingegangen.

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