Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1987
BGH Beschluss vom 13.05.1987 – 2 StR 130/87
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 130/87 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Günther v u zu: Sc E, dort geboren am GEEEEEEEEER 1947, zur Zeit in Unter-
suchungshaft,
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Mai 1987 gemäß 8 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 12. November 1986 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten zu einer
Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.
Die Revision des Angeklagten gegen diese Entscheidung hat mit der Sachbeschwerde Erfolg; die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils begegnet durchgreifenden rechtlichen
Bedenken.
II.
Nach den Feststellungen lebte der stark dem Alkohol zusprechende ledige Angeklagte seit 15 Jahren allein mit seiner 73 Jahre alten, nach einem Schlaganfall und Gehirnschlag behinderten Mutter in deren Anwesen auf einem kleinen Eifeldorf von 180 Einwohnern. Sexuelle Kontakte zu einer Frau hatte er zuletzt vor etwa 20 Jahren gehabt. Das Schlafzimmer des Angeklagten befand sich im ersten Stock, das seiner Mutter im Erdgeschoß des Hauses. An einem Tag kurz vor Ostern 1986 legte sich die Mutter des Angeklagten auf seinen Wunsch zu ihm ins Bett. Als er ihr in geschlechtlicher Erregung die Hose ausziehen wollte, versuchte sie ihn mit Worten und schwachen Abwehrbewegungen davon abzubringen; zu einem erheblichen körperlichen Widerstand war sie nicht in der Lage. Der Angeklagte nahm die Abwehrversuche wahr, zog ihr dennoch die Unterhose aus und führte mit ihr den Geschlechtsverkehr durch. Die Mutter blieb anschließend in seinem Bett liegen. In der Nacht versuchte er nochmals den Geschlechtsverkehr mit ihr auszuüben. Am frühen Morgen stand der Angeklagte auf und trug Zeitungen aus. Anschließend legte er sich wieder zu seiner Mutter. Am Nachmittag desselben Tages führte er seine Mutter gegen ihren Willen in ihr Schlafzimmer im Erdgeschoß des Hauses und vollzog dort erneut gegen ihren erkennbaren Willen und unter Mißachtung ihres Sträubens mit ihr den Geschlechtsverkehr. Am Abend ging er wieder mit seiner Mutter zu Bett und verkehrte gegen ihren schwachen Widerstand mit ihr geschlechtlich. Nach Ostern 1986 wiederholte er dies noch mindestens
dreimal in der gleichen Art und Weise.
Die alte Mutter, die allmorgendlich in ihrem Hause von einer Caritasschwester eine Insulinspritze erhielt, bat die Schwester erst nach einigen Tagen um Hilfe. Sie wirkte verstört, hatte Angst, wollte das Haus verlassen und erklärte, ihr Sohn habe sie "gebraucht"; er wolle sich umbringen, sie habe einen Strick auf dem Heuboden gesehen. Dem Hausarzt gegenüber gab sie später an, von ihrem Sohn "sexuell mißbraucht worden" zu sein. Der Angeklagte habe ihr gesagt, von dem Geschehen dürfe niemand erfahren. Sie verlieh dabei ihrer Angst Ausdruck, von Gott verlassen und verstoßen zu werden. Der Arzt hatte bei dem Gespräch "den sicheren Eindruck", daß sie gegen ihren Willen zu sexuellen Handlungen
mißbraucht worden sei.
Der Angeklagte gesteht den Geschlechtsverkehr mit seiner Mutter ein, bestreitet jedoch die Anwendung jeglicher Gewalt.
III.
Die Strafkammer hält diese Einlassung für widerlegt. Sie stützt ihre Überzeugung auf folgende Erwägungen:
1. a) Das vom Angeklagten behauptete einvernehmliche Handeln widerspreche der Lebenserfahrung. Seine Mutter habe sich in einem Alter befunden, in dem jedenfalls bei gebrechlichen Menschen der Wunsch nach sexueller Befriedigung längst erloschen sei. Es müsse davon ausgegangen werden, daß sich ein solcher Mensch geschlechtlichen Annäherungen wider-
setze. Dafür spreche gerade im vorliegenden Fall ein gewichtiger Gesichtspunkt: Die Mutter des Angeklagten sei ein streng-gläubiger Mensch mit einer von der katholischen Glaubenslehre geprägten Vorstellungswelt, in welcher der außer. ehelichen Sexualität vielfach der Ruch des Sündhaften anhafte. Von daher sei es auch verständlich, weshalb sie
dem Arzt gegenüber die Befürchtung äußerte, von Gott verstoßen zu werden, und davon nicht abzubringen gewesen sei, obwohl ihr der Arzt erklärte, daß sie sich nichts vorzu-
werfen habe.
b) Das Verhalten der alten Frau gegenüber der Caritasschwester wäre unverständlich, wenn sie nicht zuvor unter Zwang etwas für sie nicht mehr Erträgliches erlebt und erlitten hätte. Erfolgten nämlich die sexuellen Handlungen mit ihrer Billigung, dann hätte sie keinen Grund gehabt, das Haus überstürzt zu verlassen, sondern ein naheliegendes Interesse daran haben und darauf bedacht sein müssen, das
Geschehene zu verheimlichen.
c) Ein Motiv dafür, sich selbst fälschlich als mißbrauchtes Opfer hinzustellen und den Angeklagten zu Unrecht zu belasten, sei nicht ersichtlich. Daß sie sich erst nach einigen Tagen (am 8. April 1986) Dritten offenbarte und Zeugen, die vorher unmittelbaren Kontakt zu ihr hatten, keine Besonderheiten an ihrem Verhalten bemerkten, spreche für und nicht gegen die Richtigkeit des Schuldvorwurfs. Ein solches Verhalten sei Folge ihrer natürlichen mütterlichen
Sorge für den Sohn.
2. Des weiteren stützt sich die Strafkammer auf frühere
Angaben des Angeklagten.
a) Der Angeklagte hatte bei seiner ersten Vernehmung durch die Polizei allerdings eine ins einzelne gehende Schilderung der Vorgänge abgegeben, nach der seine Mutter den Geschlechtsverkehr freiwillig mit ihm ausgeübt und ihn dabei sogar im Genitalbereich gestreichelt hatte. Bei seiner Vernehmung durch den Haftrichter erklärte er dann, es sei "auch zu Gewaltanwendungen gekommen". Er habe seine Mutter gegen ihren Willen ausgezogen und an der Hand ins Zimmer gezogen. Wenn sie einmal auf dem Bett gelegen habe, habe sie sich nicht mehr gewehrt. Auch mit Worten habe sie sich zur Wehr gesetzt. Teilweise habe er dann von ihr abgelassen, teilweise aber auch trotz ihrer abwehrenden Worte den Ge-
schlechtsverkehr ausgeübt.
Das Landgericht kommt zu dem Ergebnis, der Angeklagte habe - entgegen seiner ersten Einlassung in der Hauptverhandlung - die Angaben vor dem Ermittlungsrichter auch freiwillig ohne erhebliche oder rechtlich anfechtbare Einflußnahme gemacht. Der Richter habe ihn lediglich darauf hingewiesen, was der Angeklagte seiner Mutter zumute, wenn er das Geschehene nicht wahrheitsgemäß schildere. Auf Vorhalt der Angaben seiner Mutter habe er vor dem Ermittlungs-
richter zugegeben, geringe Gewalt angewendet zu haben.
b) In der Hauptverhandlung hatte der Angeklagte zunächst Gewaltanwendung erneut bestritten, später jedoch angegeben, seine Muter habe ihn beim ersten Vorfall in bestimmendem Ton
aufgefordert, ihr die Hose nicht auszuziehen und dabei ver-
sucht, ihn mit den Händen wegzudrücken. Er habe ihren Widerstand bemerkt. Bei den späteren Vorfällen sei es dann ebenso gewesen. Er habe die Mutter schon einmal am Arm gefaßt und ins Schlafzimmer gezogen. Von diesen Angaben ist der Angeklagte am nächsten Tag mit der Begründung wieder abgerückt, er habe die geständige Einlassung nur abgegeben, um seiner Mutter die Vernehmung durch das Gericht zu ersparen. Auf Grund der Ausführungen der Sachverständigen habe er Angst gehabt, seine Mutter könne bei der Vernehmung den
Tod erleiden.
Die Strafkammer hält den Widerruf nicht für "nachvollziehbar motiviert". Als der Angeklagte sich in der Hauptverhandlung "zu einem Geständnis durchrang", habe auf Grund der vorangegangenen Ausführungen der Sachverständigen festgestanden, daß seine Mutter an diesem Tage, möglicherweise sogar auf Dauer, vernehmungsunfähig sei. Es sei auch nicht verständlich, warum der Angeklagte, wenn er seine Mutter nicht in Lebensgefahr bringen wollte, später von
seinem Geständnis wieder abrückte.
IV.
1. Die Ausführungen des Landgerichts lassen einmal besorgen, daß sich die Strafkammer in rechtsfehlerhafter Weise von dem in Wahrheit nicht bestehenden Erfahrungssatz leiten ließ, ein alter und gebrechlicher Mensch habe keine sexuellen Bedürfnisse mehr und sei deshalb freiwillig zu außerehelichen sexuellen Kontakten nicht bereit.
Die Strafkammer läßt außerdem unberücksichtigt, daß in der wiederholt geäußerten Befürchtung der alten Frau, wegen des Geschehens von Gott verstoßen zu werden, die Vorstellung von ihrer Mitverantwortung für die Vorgänge zum Ausdruck kommt, was in hohem Maße für die Einlassung des Angeklagten spricht, seine Mutter habe freiwillig mit ihm verkehrt. Selbst wenn diese Äußerungen der Mutter dem Landgericht auch nach einer Vergewaltigung "verständlich" erscheinen, so bleiben sie doch ein zugunsten des Angeklagten zu beachtendes Indiz. Das spätere Verhalten der Frau, in dem die Strafkammer wesentliche gegen den Angeklagten sprechende Umstände sieht (vgl. III 1b und c), 1äßt sich zwanglos als Ausdruck von Gewissensnot nach eigenverantwortlichem Tun deuten und spricht dann eher für den Ange-
klagten als gegen ihn.
2. Vor allem aber setzt sich das Landgericht nicht mit dem erheblich gegen Gewaltanwendung sprechenden Umstand auseinander, daß seine Mutter nach dem ersten Geschlechtsverkehr am Abend die ganze Nacht über in seinem Bett liegen blieb und es auch nicht verließ, als er vorübergehend auf-
stand, um Zeitungen auszutragen.
3. Die Mängel der Beweiswürdigung haben hier besonderes Gewicht: Die Strafkammer konnte sich nicht auf die unmittelbaren Angaben des Tatopfers stützen, sondern war auf Zeugen vom Hörensagen angewiesen. Die im Urteil festgestellten Äußerungen der Mutter gegenüber diesen Zeugen sind im entscheidenden Punkt der Gewaltanwendung unklar und wenig konkret. Auf sie allein hat sich das Landgericht deswegen
auch nicht gestützt. Der "Eindruck" eines mittelbaren Zeugen, die Frau sei gegen ihren Willen zu sexuellen Handlungen mißbraucht worden (UA S. 19), vermag diese Schwächen nicht auszugleichen. Ist das Gericht - wie im vorliegenden Falle - auf Angaben von mittelbaren Zeugen und eine Einlassung des Angeklagten angewiesen, die in der Schilderung der "leichten Gewaltanwendung" ebenfalls nur vage, undifferenziert und zudem wechselhaft ist, dann besteht
die besondere Gefahr, daß einem Angeklagten ein Vorgehen als vorsätzliche Gewaltanwendung im Sinne von § 177 StGB angelastet wird, das nach seinem Wissen und Wollen nicht auf Willensbeugung angelegt war und keine Zwangswirkung entfalten sollte, mit dem vielmehr der Wunsch nach einvernehnlichem Geschlechtsverkehr auf besondere Weise - wortlos - artikuliert und der Partner zur Duldung des ‚Geschlechts-
verkehrs "überredet" werden sollte.
Auf der fehlerhaften Beweiswürdigung kann das angefochtene Urteil auch beruhen. Das - zeitweilig abgelegte - Geständnis des Angeklagten allein hat die Strafkammer - entgegen der vom Generalbundesanwalt vertretenen Ansicht -
nicht überzeugt.
Die Bewertung der unterschiedlichen Aussagen des Angeklagten ist im übrigen auch nicht frei von Rechtsfehlern: Dem Landgericht kann nicht in der Annahme gefolgt werden, das vom Angeklagten für die Ablegung und den Widerruf seines Geständnisses angegebene Motiv sei nicht nachvollziehbar. Nach den Urteilsfeststellungen liegt es nahe, daß der von den Sachverständigen geschilderte besonders schlechte Gesundheitszustand der Mutter durch das dem Angeklagten ange-
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lastete Geschehen mitbedingt war. Hatte er die Gutachten so verstanden, daß seine Mutter auch bei einer späteren Vernehmung noch den Tod erleiden könnte - und sie deswegen möglicherweise dauernd vernehmungsunfähig sei - dann ist es durchaus nachvollziehbar, daß er unter dem unmittelbaren Eindruck dieser Gutachten eine solche Vernehmung durch ein (möglicherweise unzutreffendes) Eingeständnis "geringer Gewaltanwendung" überflüssig machen wollte, nach ruhiger Überlegung und Berücksichtigung der sich daraus für ihn ergebenden Folgen jedoch zu seiner ersten Einlassung zurückkehrte. Auch das erste - in der Hauptverhandlung widerrufene - Geständnis vor dem Ermittlungsrichter hatte der Angeklagte erst abgegeben, als man ihn darauf hingewiesen hatte, was er seiner Mutter zumute, wenn er das Geschehene nicht wahrheitsgemäß schildere. Diese Aufforderung konnte in Anbetracht des gegen ihn erhobenen Vorwurfs unschwer so verstanden werden, daß man als wahrheitsgemäße Schilderung
das Zugeständnis von Gewalt verstand, zumal er bei seiner
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vorangegangenen ausführlichen polizeilichen Vernehmung das Tatgeschehen bereits ins einzelne gehend geschildert, dabei allerdings angegeben hatte, seine Mutter habe freiwillig
mit ihm geschlechtlich verkehrt.
Nach allem kann das angefochtene Urteil nicht bestehen-
bleiben. RiBGH Dr. Meyer kann seine Unterschrift nicht beifügen, weil er sich in Urlaub befindet. Herdegen Müller Herdegen
Theune Gollwitzer