Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1987

BGH Beschluss vom 08.05.1987 – 2 StR 201/87

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

Karl-Heinz K Ü zus TAEE-PE, Seporen am MEERE 1921 ir. CE S GREEN,

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.

-2- ER

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 1987 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Limburg/Lahn vom 16. Januar 1987 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen der an seinen Stiefsöhnen Stefan und Martin begangenen Sexualdelikte (SS 174, 175, 176, 178 StGB) zu einer Gesamt-

freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.

Dagegen richtet sich seine Revision, mit der er das Ver-

fahren beanstandet und Sachbeschwerden erhebt.

Das Rechtsmittel ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit es dem Schuldspruch, der Bemessung der

Einzelstrafen und der Festsetzung der Gesamtfreiheitsstrafe

gilt.

Dagegen kann das Urteil insoweit nicht bestehenbleiben, als das Landgericht dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt hat. Die - ohnehin knappe - Begründung, mit der das Vorliegen besonderer Umstände (S 56 Abs. 2 StGB in der Neufassung des 23. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 13. April 1986, BGBl. I S. 393) verneint worden ist, leidet an Rechtsfehlern. Zum einen hat die Strafkammer den hier einer ausdrücklichen Erörterung bedürftigen Umstand außer Betracht gelassen, daß es sich bei dem Angeklagten um einen bereits 65 Jahre alten Mann handelt. Zum anderen hat sie das Vorliegen besonderer Umstände auch deshalb verneint, weil - wie sie ausführt - "der Angeklagte bei seinem Stiefsohn Martin selbst in Kauf nahm, daß dieser vor Gericht eine Falschaussage machen würde" (UA S. 30). Diese Erwägung ist rechtsfehlerhaft. Sie bezieht sich darauf, daß der Zeuge in der Hauptverhandlung jede sexuelle Belästigung durch den Angeklagten der Wahrheit zuwider bestritten hatte. Wieso aber der Angeklagte für diese Falschaussage mitverantwortlich sein soll, ist nicht ersichtlich. Daß er auf den Zeugen in diesem Sinn eingewirkt hätte, ergeben die Feststellungen nicht. Die Wendung, der Angeklagte habe die Falschaussage des Zeugen "in Kauf genommen", kann dann nur bedeuten, es spreche gegen ihn, daß er es unterlassen habe, sie zu verhindern. Dies aber durfte nicht zu seinem Nachteil berücksichtigt werden; da er die Tat leugnete, hätte er, wäre er der ihn entlastenden Aussage des Zeugen entgegengetreten, damit zugleich seine eigene Verteidigung gegen den Schuld-

vorwurf zwangsläufig entwertet. Daß er hiervon Abstand ge-

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nommen hat, ist kein Grund, der es - wenn auch nur zusammen mit anderen Gründen - rechtfertigen könnte, ihm die Straf-

aussetzung zur Bewährung vorzuenthalten.

Herdegen Müller Maier

Niemöller Gollwitzer