Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1987

BGH Urteil vom 06.05.1987 – 2 StR 122/87

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

Luzia M u. geborene SB. aus EIEB-AU, Seboren am EEE 1929 in EEE, zur Zeit

in Untersuchungshaft,

wegen versuchten Mordes u.a.

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Mai 1987, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Müller

B. Maier

Niemöller

Gollwitzer

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt (EEE

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EM aus EEE

als Verteidiger der Angeklagten,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

II.

III.

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 31. Oktober 1986 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

l. soweit sie wegen versuchten Mordes

verurteilt worden ist,

2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts

zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird ver-

worfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchten Mordes und wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Ihre mit der Sachbeschwerde

begründete Revision hat teilweise Erfolg.

1. Soweit sich das Rechtsmittel gegen die Verurteilung wegen Diebstahls richtet, ist es im Sinne von § 349 Abs. 2

StPO unbegründet.

2. Durchgreifende Bedenken bestehen indessen gegen den Schuldspruch wegen versuchten Mordes.

a) Nach den Feststellungen entschloß sich die Angeklagte aus Enttäuschung darüber, daß ihr seitheriger Liebhaber Mei die Verbindung zu ihr abbrechen wollte, diesen zu töten. In den frühen Morgenstunden des 3. Juni verabreichte sie ihm - von ihm unbemerkt - zunächst ein Medikament, das Benommenheit und Schwindelgefühle hervorrief. Unter dem Vorwand, ihm eine "wohltuende Arznei" zu bereiten, mischte sie dann in einem Kaffeeglas eine tödliche Menge des Pflanzenschutzmittels E 605 mit Hustensaft und reichte das Getränk dem völlig ahnungslosen Metzler. Dieser "ergriff das Glas mit der vermeintlichen Arznei und nahm einen Schluck daraus. Da die Flüssigkeit jedoch gräßlich schmeckte, spuckte er sie angeekelt auf sein Kopfkissen wieder aus und fiel sodann von Müdigkeit übermannt in Schlaf".

"Die Angeklagte, nunmehr in Sorge, Mei könne sie nach diesem fehlgeschlagenen Tötungsversuch beim Wiedererwachen zur Rechenschaft ziehen, nahm Kreppband zur Hand und fesselte Mel an Händen und Füßen. Außerdem legte sie ihm einen Nasenknebel in der Weise an, daß sie diesen Atemweg durch mehrfaches Umwickeln über den Hinterkopf des Me hinweg mit Kreppband vollständig verschloß".

Sodann verließ die Angeklagte das Zimmer in Daufenbach, in dem sie gemeinsam mit Mel) übernachtet hatte, verschloß es und setzte sich nach Essen ab. Von dort rief sie am Abend desselben Tages die für Daufenbach zuständige Polizeidienststelle an und teilte unter Angabe ihres Namens mit, im Gasthof "Pl" in Daufenbach liege ein gefesselter Mann in einem Zimmer. Mei wurde dort wenig später benommen aufgefunden und ins Krankenhaus gebracht, das er am

nächsten Tag auf eigene Verantwortung wieder verließ.

b) Auf Grund dieser Feststellungen nimmt das Landgericht zutreffend an, daß die Angeklagte versucht habe, Metzler heimtückisch zu töten. Durchgreifende rechtliche Bedenken bestehen jedoch gegen seine Auffassung, von diesem Mordversuch sei die Angeklagte nicht freiwillig zurückgetreten (S 24 Abs. 1 StGB).

Die Kammer meint, strafbefreiender Rücktritt könne nicht angenommen werden, "da die von der Angeklagten ins Auge gefaßte Giftbeibringung gescheitert war und somit ein sogenannter fehlgeschlagener Versuch vorliegt, der begrifflich Rücktritt ausschließt". Sie übersieht dabei, daß die

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Angeklagte nach dem fehlgeschlagenen Versuch, Mei durch Gift zu töten, die Möglichkeit hatte, ohne die geringste zeitliche Verzögerung ihren Tötungsplan mit anderen Mitteln weiterzuverfolgen und auf diese Weise ihr Ziel doch noch zu erreichen. Dies folgt allein schon daraus, daß sie fähig und in der Lage war, Mei durch Fesselung bewegungsunfähig zu machen und ihm einen das Leben gefährdenden Nasenknebel anzulegen; ebenso hätte sie ihn auf der Stelle ersticken oder erdrosseln können. Daß sie sich dabei eines anderen als des ursprünglich vorgesehenen Mittels hätte bedienen müssen, ist rechtlich ohne Bedeutung (vgl. BGHSt 34, 53, 56, 57; auch BGH NStZ 1986, 264).

Handelte, was aus den Urteilsgründen nicht zweifelsfrei hervorgeht, die Angeklagte bei der Fesselung und Knebelung Me nicht mehr mit - möglicherweise bedingtem - Tötungsvorsatz, wollte sie sich etwa nur einen zeitlichen Vorsprung verschaffen, so hatte sie damit freiwillig ihren ursprünglichen Plan aufgegeben. Darin läge ein strafbefreiender Rücktritt vom Mordversuch. Ein solcher Rücktritt müßte aber auch angenommen werden, wenn sie mit der Mißhandlung Me ihr ursprüngliches Ziel, diesen zu töten, weiterverfolgt hat: dann läge Rücktritt vom Versuch in dem Anruf, auf Grund dessen Melill aus seiner Lage befreit und gerettet werden konnte.

c) Die Verurteilung wegen versuchten Mordes kann danach nicht bestehenbleiben. Demzufolge ist auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben.

3. Führen auch die neu zu treffenden Feststellungen zu dem Ergebnis, daß die Angeklagte vom Mordversuch mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten ist, so kommt ihre Verurteilung wegen Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) und Vergiftung (§ 229 StGB) in Betracht. Ob es sich in diesem Fall um versuchte oder vollendete Vergiftung handelt, hängt von den Auswirkungen des Giftes auf die Gesundheit Metzlers ab und ist deshalb Tatfrage (vgl. z.B. Stree in Schönke/ Schröder, StGB 22. Aufl. § 229 Rdn. 6).

Herdegen Müller Maier

Niemöller Gollwitzer