Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1987
BGH Beschluss vom 30.04.1987 – 4 StR 52/87
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 52/87 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Manfred Karl Friedrich ı ED zus FEED, dort geboren am EEE 1935,
wegen vorsätzlichen Bankrotts u. a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 1987 beschlossen:
Der Antrag des Verurteilten vom 9. März 1987 auf Nachholung des rechtlichen Gehörs gemäß § 33 a StPO wird als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe§
1. Der Antragsteller ist am 12. September 1986 vom Landgericht Kaiserslautern wegen vorsätzlichen Bankrotts u. a. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt worden. Gegen dieses Urteil hat der Verteidiger des Angeklagten Revision eingelegt und das Rechtsmittel, nachdem ihm das Urteil am 20. November 1986 zugestellt worden ist, innerhalb der Frist begründet. Am 4. Februar 1987 hat der Generalbundesanwalt beantragt, die Revision als unbegründet zu verwerfen. Mit Schreiben vom 11. Februar 1987 an den Bundesgerichtshof übersandte der Verteidiger die Ablichtung eines Schriftsatzes mit Ausführungen zur Sachbeschwerde vom 30. Januar 1987, den er an das Landgericht Kaiserslautern gerichtet hatte und der dort am 2. Februar 1987 eingegangen war. Außerdem hat der Verteidiger mit Schriftsatz vom 20. Februar 1987 eine Gegenerklärung gemäß S 349 Abs. 3 Satz 2 StPO abgegeben. Der Senat hat die Revision durch Beschluß vom 24. Februar 1987 nach S 349 Abs. 2 StPO verworfen.
Der Verteidiger beantragt nunmehr die Nachholung des rechtlichen Gehörs, weil dem Generalbundesanwalt die Begründung des Verteidigers zur Sachbeschwerde nicht vorgelegen habe, als er den Antrag nach $S 349 Abs. 2 StPO stellte. Der Verteidiger ist der Auffassung, daß der Generalbundesanwalt bei Kenntnis dieser Begründung den Antrag nach s 349 Abs. 2 StPO nicht gestellt hätte.
2. Der Antrag ist zurückzuweisen. Dem Senat haben die Schriftsätze des Verteidigers vom 11. Februar (30. Januar) 1987 und vom 20. Februar 1987 vorgelegen und er hat sie bei seiner Beschlußentscheidung vom 24. Februar 1987 berücksichtigt. Er hat keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte nicht gehört worden ist.
Einer Stellungnahme des Generalbundesanwalts zu der nachträglichen Begründung der Sachrüge bedurfte es nicht. Die Revisionsbegründungsfrist des § 345 Abs. 1 StPO war am 22. Dezember 1986 abgelaufen; eine Verlängerung dieser Frist ist nicht möglich (Pikart in KK S 345 StPO Rdn. 1). Der Generalbundesanwalt hat in seinem Antragsschreiben zu den Ausführungen des Verteidigers Stellung genommen, die innerhalb der Revisionsbegründungsfrist eingegangen sind. Einem Revisionsführer bleibt es zwar unbenommen, auch noch nach Ablauf der Begründungsfrist Ausführungen nachzuschieben und die bereits erhobenen Rügen zusätzlich zu erläutern. Wenn diese dem Revisionsgericht vor dessen Entscheidung zugehen, kann der Revisionsführer auch beanspruchen, daß sie von dem Gericht bei seiner Beschlußfassung mit berücksichtigt werden. Das ist vorliegend geschehen. Ein Anspruch des
Revisionsführers darauf, daß nachgeschobene Ausführungen jeweils auch noch dem Generalbundesanwalt zur Stellungnahme zugeleitet werden, ergibt sich daraus jedoch nicht und ist auch sonst gesetzlich nicht vorgesehen.
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