Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1987

BGH Urteil vom 30.04.1987 – 4 StR 124/87

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

1. Yahya YEEEE aus zum, geboren am GEB 195: in ch Türkei,

2. ErOl CD zu: gm. Seboren am

GEEEEEEEEB 1°63 in EB Türkei,

wegen schweren Raubes u.a.

wIII

N

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. April 1987, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte Goydke Dr. Jähnke Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. (m

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt up MED, GEEEEED

für den Angeklagten Erol Gb

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Angeklagten Yo und GEB wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 31. Juli 1986, soweit es diese Angeklagten betrifft, in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen. Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten | wegen schweren Raubes in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und den Angeklagten cu wegen schweren Raubes zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Gegen dieses Urteil haben beide Angeklagte Revision eingelegt und die Verletzung sachlichen Rechts gerügt. Die Rechtsmittel haben teilweise Erfolg.

l. Die Überprüfung des Schuldspruchs, der von den Revisionsführern nicht im einzelnen beanstandet wird, hat keinen die Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergeben.

2. Die Erwägungen des Landgerichts zur Strafrahmenbestimmung begegnen jedoch rechtlichen Bedenken, so daß die gegen die beiden Angeklagten verhängten Strafen nicht bestehenbleiben können.

a) Fehlerhaft sind bereits die Ausführungen zur Höhe der Blutalkoholkonzentration der Angeklagten zur Tatzeit. Die Strafkammer hat aufgrund der Trinkmengenangaben der Angeklagten mit Hilfe eines Sachverständigen - allerdings ohne dessen Berechnungsgrundlagen in einem die Überprüfung ermöglichenden Umfang mitzuteilen (u.a. Körpergröße und -gewicht der Angeklagten - vgl. BGH NStZ 1986, 311; BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 2) - Blutalkoholwerte der Angeklagten ermittelt, die bei einem "mittleren Abbauwert von 0,15 %0 pro Stunde und einem Resorptionsdefizit von 20 %" "in hohem Maße wahrscheinlich" seien. Eine solche Berechnung ist, worauf der Bundesgerichtshof bereits wiederholt hingewiesen hat, mit dem Grundsatz in dubio pro reo nicht vereinbar. Bei fehlender Blutprobe ist der dem Angeklagten günstigste minimale Abbauwert von 0,1 %0 (BGHSt 34, 29, 32/33) sowie das geringste Resorptionsdefizit zugrunde zu legen (BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 1). Dieser Fehler hat sich hier jedoch im Ergebnis nicht ausgewirkt, weil das Landgericht davon ausgegangen ist, daß eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit der Angeklagten nicht mit der nötigen Sicherheit auszuschließen sei.

b) Durchgreifende Bedenken bestehen jedoch gegen die Erwägungen des Landgerichts, mit denen es eine Strafrahmenmilderung gemäß SS 21, 49 Abs. 1 StGB abgelehnt hat.

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Die (knappe) Begründung, die Angeklagten hätten den Entschluß zur Tat in sich entstehen lassen, als sie noch nüchtern gewesen seien, es habe sich "nicht um einen spontanen Einfall im Zustand der höchst möglichen Alkoholkonzentration" gehandelt, sondern darum, daß sie sich "Mut angetrunken" hätten, steht bereits in einem gewissen Widerspruch dazu, daß nach Auffassung des Landgerichts die Voraussetzungen einer actio libera in causa nicht vorlagen, "weil auch im Zustand der Trunkenheit noch (letzte) Entscheidungen zu treffen waren” (UA 16).

Diese Würdigung läßt sich aber auch nicht mit den Feststellungen vereinbaren, die das Landgericht zu der Entstehung des Entschlusses, den Inhaber der Spielhalle "Sb? 1ay" unter Einsatz einer scharfen Waffe zu überfallen, getroffen hat. So war der Angeklagte couib nicht einverstanden, als zwei Tage vor der Tat nach der Erörterung eines Trickdiebstahls ein bewaffneter Überfall in der Spielhalle erwogen wurde. Er wollte, wie das Landgericht ausdrücklich festgestellt hat, zu diesem Zeitpunkt "mit der Sache nichts zu tun haben" (UA 7). Erst als er am Nachmittag des nächsten Tages zufällig den Mitangeklagten von sowie den weiteren Mittäter CB getroffen hatte und man zu Dritt eine Flasche Raki (45 %) leerte, stand CB "einem bewaffneten Raubüberfall schon nicht mehr ganz so ablehnend wie am Vortag gegenüber". Als dann CE durch Vermittlung des GB am Adend eine Pistole gekauft hatte und weitere Mengen Alkohol getrunken worden waren, wurde man sich gegen 2 Uhr nachts auf Vorschlag des CB einig, "jetzt, wo man eine Waffe hatte, die Spielhalle zu überfallen". Daraus ergibt sich, daß die Angeklagten bis zu dem erheblichen

Alkoholgenuß am Nachmittag vor der Tat noch keinen endgültigen Tatentschluß gefaßt hatten. Das hat das Landgericht verkannt, als es prüfte, ob wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 21 StGB eine Strafrahmenmilderung in Betracht kam. Eine solche Entscheidung des Tatrichters erfordert die Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls (BGH NJW 1981, 1221; NStZ 1986, 114, 115; BGHR StGB

§ 21 Strafrahmenverschiebung 3). Eine derartige - umfassende - Abwägung wäre hier auch deshalb notwendig gewesen, weil das Landgericht im Rahmen der Strafhöhenbemessung eine Reihe von Milderungsgründen erörtert hat und deshalb bei Güldal die Verhängung der Mindeststrafe für ausreichend hielt. Da der Senat nicht auszuschließen vermag, daß eine Abwägung aller wesentlichen Umstände zu einem anderen Ergebnis in der Frage der Strafrahmenmilderung geführt hätte, kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben.

3. Die Sache ist, obwohl sich das Verfahren nunmehr nur noch gegen Erwachsene richtet, an eine Jugendkammer zurückzuverweisen (vgl. BGHSt 30, 260, 262).

Salger Laufhütte Goydke Jähnke Meyer-Goßner