Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1987

BGH Beschluss vom 30.04.1987 – 2 StR 462/87

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

42

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 462/87 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Norbert Werner HB aus CEE-WEEEEB, geboren am GE 1959 in ve,

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Septenber 1987 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 30. April 1987 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und auf Einziehung sichergestellten Rauschgifts und einer Federwaage erkannt. Seine Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und die Einziehungsanordnung wendet, führt aber zur Aufhebung des Strafausspruchs.

WIV

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 21. August 1987 unter anderem folgendes ausgeführt:

"Die Strafkammer hat bei der Strafzumessung Anlaß gesehen, die Möglichkeit einer Strafmilderung nach § 31 BtMG zu erörtern, eine solche jedoch abgelehnt, weil "weder der Umfang noch die Qualität der Angaben des Angeklagten den Anforderungen dieser Vorschrift entsprachen" (UA S. 15). Dieser Wertung liegt als Tatsachenfeststellung lediglich zugrunde, daß der Angeklagte "durch sein Teilgeständnis und die hiermit verbundenen und über seinen eigenen von ihm eingestandenen Tatbeitrag hinausgehenden Angaben ... die Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden vereinfacht (hat), indem er Details aus seinem Umfeld preisgab und wenn auch in den Grundzügen bereits bekannte Erkenntnisse der Polizei bestätigte und ergänzte" (aa0). Irgendwelche Einzelheiten dazu enthalten die Urteilsgründe nicht. Sie ergeben sich auch nicht aus der Beweiswürdigung (UA

Ss. 8 ff). Damit ist dem Revisionsgericht eine Überprüfung der Entscheidung der Strafkammer, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 31 BtMG zu verneinen, nicht möglich. Darin liegt ein sachlich rechtlicher Mangel, der zur Aufhebung des Strafausspruchs zwingt.

Daran ändert sich auch nichts dadurch, daß der Angeklagte seine früheren Angaben in der Hauptverhandlung eingeschränkt hat (UA S. 8 f, 15). Auch hierzu fehlen eindeutige Tatsachenfeststellungen. Die Urteilsgründe sprechen eher dafür, daß diese Änderung nur seine eigene Tatbeteiligung betroffen hat. Das würde nicht ausschließen, daß aufgrund seiner früheren Angaben in der

ALF

Zwischenzeit ein erheblicher Aufklärungserfolg eingetreten ist.

Von der Teilaufhebung wird die Einziehungsentscheidung nicht berührt."

Dem schließt sich der Senat an.

Müller Meyer Theune

Niemöller Gollwitzer