Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1987
BGH Urteil vom 29.04.1987 – 2 StR 136/87
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 136/87 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Dreher Osmangazi K aus Kö, geboren am EB 1949 in (J ),
wegen Geldfälschung
WIII
[2
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. April 1987, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer B. Maier Theune Niemöller als beisitzende Richter,
Bundesanwalt GEN
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt WW aus ko
als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte 0]
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 12. Juni 1986 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch das Rechtsmittel er-
wachsenen notwendigen Auslagen trägt die
Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe§
Dem Angeklagten wird in der Anklageschrift zur Last gelegt, Anfang Dezember 1984 fortgesetzt in drei Einzelhandlungen falsches Geld in der Absicht, daß es als echt in Verkehr gebracht werde, sich verschafft und seinen Bekannten Küchenberg sowie (in zwei Fällen) Honert gegeben oder vermittelt zu haben.
Das Landgericht vermochte sich von der Richtigkeit des vom Angeklagten bestrittenen Vorwurfs nicht zu überzeugen und sprach den Angeklagten frei. Gegen den Freispruch hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt und diese auf die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts gestützt. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat
keinen Erfolg.
1. Die Verfahrensrüge ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2. Ein sachlichrechtlicher Fehler, der den Freispruch in Frage stellen könnte, ist ebenfalls nicht zu erkennen.
Die hauptsächlichen Beurteilungsgrundlagen ergaben sich für die Strafkammer aus der Einlassung des Mitangeklagten HEMEB und den Aussagen des als Zeugen vernommenen gesondert verfolgten KW. HEEEE hat in der Hauptverhandlung den gegen den Angeklagten gerichteten Vorwurf im wesentlichen bestätigt. KEN hatte in seiner ersten polizeilichen Vernehmung den Angeklagten bezichtigt, einmal vier oder fünf falsche 100-Dollar-Noten weitergegeben zu haben; in der Hauptverhandlung hat er jedoch (auch) diesen Tatbeitrag HB angelastet und seine früheren Angaben zur Mitwirkung des Angeklagten als falsch und lediglich auf Vermutungen beruhend dargestellt.
Das Gericht hat KÜEEE und HOEEEEB wegen ihrer
"wechselnden Einlassungen anläßlich der vielfachen bisherigen Vernehmungen"” für unglaubwürdig erachtet und sich von der Richtigkeit ihrer den Angeklagten belastenden Angaben nicht zu überzeugen vermocht. Weiter hat es auf die Interessen beider hingewiesen, ihre eigenen Tatbeiträge soweit wie möglich von sich abzuwälzen, hinsichtlich Honert außerdem auf dessen Bedürfnis, seine ebenfalls in Verdacht geratenen Söhne zu entlasten, sowie auf eine seiner Äußerungen im Laufe des Ermittlungsverfahrens, den Angeklagten "in die
Sache hineinziehen" zu wollen. Die Beweiswürdigung läßt keinen Rechtsfehler erkennen.
Wenn das Gericht auf dieser Grundlage strafbares Ver-
halten des Angeklagten nicht festzustellen vermochte, ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Herdegen Meyer Maier
Theune Niemöller