Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1987

BGH Beschluss vom 28.04.1987 – 1 StR 155/87

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Als PDF speichern

63 BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 155/87 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Francesco M EEE , in der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren am EEE 1960 in cal ci

POEB (Italien),

wegen versuchten Raubes u.a.

wıIIlI

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. April 1987 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

beschlossen:

l. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 7. Januar 1987 im Schuldspruch dahin geändert, daß in der Urteilsformel anstelle der Worte "zwei jeweils in Tateinheit begangenen Vergehen der unerlaubten Einreise und des unerlaubten Aufenthalts in der Bundesrepublik" die Worte treten "unerlaubten Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland, unerlaubter Einreise in die Bundesrepublik Deutschland in Tateinheit mit unerlaubtem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland".

2. Die weitergehende Revision wird verwor-

fen.

3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe§

In Fall II.1. der Urteilsgründe (Einreise in die Bundesrepublik Deutschland Ende Juli oder Anfang August 1983 und unerlaubter Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland bis etwa Mitte Dezember 1983) hat das Landgericht übersehen, daß hinsichtlich des Vorwurfs der unerlaubten Einreise in die Bundesrepublik Deutschland Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist. Hierzu hat der Generalbundesanwalt dargelegt:

"Die Verjährungsfrist beträgt gemäß § 47 Ausländergesetz, $S 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB drei Jahre. Die erste Vernehmung des Angeklagten zu dem Vorwurf der unerlaubten Einreise in die Bundesrepublik Deutschland Ende Juli oder Anfang August 1983 wurde am 22. August 1983 durchgeführt (Bd. I Bl. 45, 51 der Strafakten). Am gleichen Tage wurde gegen ihn wegen zweier Vergehen des Diebstahls Haftbefehl erlassen (Bd. I Bl. 6 der Strafakten). In den folgenden drei Jahren ist eine zur Unterbrechung der Verjährung geeignete Handlung nicht vorgenommen worden. Nach seiner Flucht am 22. September 1983 wurde der Angeklagte am 17. November 1985 erneut festgenommen und am 26. November 1985 nochmals zu dem Vorwurf gehört (Bd. II Bl. 694 der Strafakten). Ein neuer Haftbefehl wurde nicht erlassen. Die Anklage wurde erst am

17. November 1986, also nach Eintritt der Verjährung für den tateinheitlichen Vorwurf der unerlaubten Einreise in die Bundesrepublik Deutschland erhoben (Bd. III Bl. 822 der Strafakten)."

Dem tritt der Senat bei. Insoweit durfte der Angeklagte nicht verurteilt werden. Bestand hat jedoch der Schuldspruch wegen (tateinheitlich begangenen) unerlaubten Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland; insoweit ist Strafverfolgungsverjährung noch nicht eingetreten. Der Senat hat den

Schuldspruch entsprechend geändert. Die Schuldspruchänderung berührt den Strafausspruch nicht. Der weggefallene Schuldspruch hat die Höhe der in Fall II.l. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe und der Gesamtstrafe erkennbar nicht beeinflußt. Beide können daher bestehen bleiben. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Daher war die weiter-

gehende Revision zu verwerfen.

Richter am Bundesgerichtshof Kuhn kann wegen Urlaubsabwesenheit nicht unterschreiben.

Schauenburg Schauenburg Ulsamer

Foth Granderath