Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1987
BGH Beschluss vom 15.04.1987 – 4 StR 161/87
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 161/87 BESCHLUSS
WE 15:5,
in der Strafsache
gegen
. Ludger Heinrich K OB aus DEE ‚
geboren am EEE 1951 in rg,
Markus 5 zu: Au, dort geboren on EEE 1>::,
Franz Theo W u au: Au, dort geboren am EB 5:1,
Einer S un
aus AB. dort geboren am
wegen gemeinschaftlicher sexueller Nötigung
w
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 15. April 1987 gemäß 8 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlos-
sen:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 20. Oktober 1986 im Strafausspruch mit den Feststel-
lungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht Dort-
mung zurückverwiesen.
Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Nötigung verurteilt, und zwar die Angeklagten KB und Vu zu Freiheitsstrafen von je zwei Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten Bei zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und den Angeklagten SGB zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die Revisionen der Angeklagten sind im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen die Schuldsprüche richten. Sie führen aber zur Aufhebung der Strafaussprüche (8 349 Abs. 4 StPO).
1. Rechtlich nicht zu beanstanden ist, daß das Landgericht die Strafen, die gegen die Angeklagten Bu:
N
KO une VB zu vernängen sind, dem Straf-
rahmen des 8 178 Abs. 1 StGB entnommen hat. Es hat die für und gegen die Angeklagten sprechenden Umstände abgewogen und sich davon überzeugt, daß die Taten nicht
als minder schwere Fälle der sexuellen Nötigung anzusehen sind. Fehlerhaft ist aber, daß die Strafkammer
bei der Strafzumessung im engeren Sinne lediglich ausgeführt hat, daß sie "in Anwendung der 88 21, 49 StGB" für die Angeklagten KB und vB Freineitsstrafen von je zwei Jahren und sechs Monaten und für
den Angeklagten BB eine solche von drei Jahren "für schuldangemessen gehalten" hat. Eine Ergänzung hat sie nur wegen der unterschiedlichen Höhe der Strafen hinzugefügt und insoweit ausgeführt, daß die Strafe für den Angeklagten BGB "ihre Begründung" darin fände,
daß dieser Angeklagte bereits früher mehrfach bestraft worden sei (UA 51). Angesichts der zahlreichen Milderungsgründe, auf die das Landgericht im Rahmen der Strafrahmenbestimmung hingewiesen hat, genügen diese knappen Ausführungen nicht. Denn es ist nicht zu erkennen, ob und inwieweit der Tatrichter die Milderungsgründe, die er bei der Strafrahmenbestimmung nicht hat durchschlagen lassen, bei der Bemessung der Strafen berücksichtigt hat. Das gilt auch für weitere Gründe, die er dem heranwachsenden Angeklagten SB pei der Entscheidung nach § 21 Abs. 2 J66 zugute gehalten hat, die aber bei allen Angeklagten auch bei der Strafbemessung zu erwägen sind, nämlich, daß sie sich "in einer Ausnahmesituation von der gruppendynamischen Wirkung des Geschehens" haben hinreißen lassen (UA 54).
2. Aufzuheben ist auch die gegen den Angeklagten SCHERER ‚erhängte Jugendstrafe. Einmal ist nicht auszu-
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schließen, daß sich die fehlerhafte Strafbemessung,
die zur Aufhebung der nach Erwachsenenrecht festzusetzenden Strafen führen, auch zu Lasten des Heranwachsenden ausgewirkt hat. Zum anderen ist zu beanstanden, daß das Landgericht nicht erwogen hat, ob die Tat dieses Angeklagten als minder schwerer Fall der sexuellen Nötigung anzusehen ist. In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß - unbeschadet des 8 18 Abs. 1 Satz 3 JGG - die Frage
ob nach Erwachsenenrecht ein minder schwerer Fall vorlä-
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ge, auch für die Bemessung der Jugendstrafe von Bedeutung ist, weil darin die Bewertung des Tatunrechts durch den Gesetzgeber einen Niederschlag findet (BGH bei Holtz MDR 1982, 104; BGHR JGG 8 18 Abs. 1 Satz 3 minder schwerer Fall 1).
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