Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1987
BGH Beschluss vom 15.04.1987 – 3 StR 126/87
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
3e
BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 126/87 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Paul Hermann + (HE =.: "EEE. dort geboren am MEN 1345.
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. April 1987 gemäß 8§ 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 17. November 1986 wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Das angefochtene Urteil ist rechtskräftig. Der Beschwerdeführer, sein Verteidiger und die Staatsanwaltschaft haben in der Hauptverhandlung vom 17. November 1986 nach Rechtsmittelbelehrung wirksam auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet (Bl. 118 R d.A.).
Die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei sich der Bedeutung seiner im Anschluß an die Urteilsverkündung abgegebenen Verzichtserklärung nicht bewußt gewesen, ist widerlegt. Der Angeklagte ist mit den Förmlichkeiten des Strafverfahrens vertraut. Sein Bundeszentralregisterauszug weist 21 Eintragungen auf. Der Angeklagte ist selbst davon ausgegangen, daß er seinen Verzicht später nicht mehr wirksam widerrufen konnte. Das ergibt sich - worauf der Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 19. März 1987 mit Recht hinweist - schon aus der Eingabe vom 7. Februar 1997;
die im Datum genannte Jahreszahl "1986" ist ein offensichtliches Schreibversehen. In dieser Eingabe bittet der Angeklagte die Geschäftsstelle des Landgerichts, der JVA Köln mitzuteilen, daß für ihn keine Überhaft mehr bestehe, weil das Urteil vom 17. November 1986 rechtskräftig sei; er brauche diese Mitteilung für den Urlaubsamtrag (Bl. 169 d.A.).
Ruß Krauth Zschockelt
Kutzer Detter