Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1987

BGH Beschluss vom 07.04.1987 – 5 StR 130/87

5. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

den Kaufmann Eugen K aus B , geboren am 1948 in W

zur Zeit in Haft,

wegen gewerbsmäßiger Hehlerei

Der 5. Strafsenat des Bundesgrichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 7. April 1987 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Oktober 1986 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen; jedoch entfällt die Verurteilung wegen Waffenhandels.

Die alliierten Waffenvorschriften (Befehl Nr. 2 und Gesetz Nr. 43 des Alliierten Kontrollrats) enthalten keine den Waffenhandel gesondert unter Strafe stellende Tatbestandsalter-

. native. Durch den Wegfall dieser Tathandlung wird der Strafausspruch nicht berührt. Der "illegale Waffenhandel" ist eine besonders schwerwiegende Ausführungsart des Waffenbesitzes, den das Landgericht deshalb mit Recht als strafschärfenden Umstand herangezogen hat (UA S. 16/17).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Herrmann Fleischmann Schuster

Fuhrmann Horstkotte