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BGH Beschluss vom 07.04.1987 – 5 StR 103/87

5. Strafsenat

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5 StR _ 103/87 . 7;

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

1. Stephan vn aus SE, geboren am GEMEEEEEB 1950 in summp Kreis Somuiiimp.

zur Zeit in Haft,

2. Harald LG aus var, geboren am EEE 155: :n ramiip- rau,

wegen versuchten Mordes u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung

und - zu 1 - auf Antrag des Generalbundesanwalts am

7. April 1987 einstimmig beschlossen:

l.

Die Revision des Angeklagten LER gegen das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom

4. Juli 1986 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Der Schriftsatz des Rechtsanwalts SIEB von 2. April 1987 ist berücksichtigt worden.

Auf die Revision des Angeklagten MO “ira das Urteil, soweit dieser Angeklagte verurteilt worden ist, gemäß S 349 Abs. 4 StPO mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird in diesem Umfang an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision des Angeklagten Mi zu entscheiden hat.

Gründe§

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragschrift vom 16. März 1987 folgendes ausgeführt:

"Auf die Verfahrensrügen kommt es nicht an, weil

die Sachrüge durchgreift.

Das Landgericht stützt seine Feststellungen zur

Tat vom 2. Oktober 1985 ausschließlich auf von

einem Kriminalbeamten wiedergegebene Hinweise einer amtlich anonym gehaltenen sog. 'Quelle'. Es meint, dabei die Anforderungen der Rechtsprechung (vgl. BGHSt 34, 15, 17/18 m. weit. Nachw.) zu besonders kritischer Überprüfung solcher Beweismittel beachtet zu haben. Die Urteilsgründe weisen das indessen

nicht aus.

Es bleibt schon ungeprüft, woher 'Quelle' ihr Wissen hat. Selbst bei einem unmittelbar vernommenen Zeugen ist die Frage nach der Grundlage seines Wissens eines der entscheidenden Kriterien für die Zuverlässigkeitsbeurteilung; Wissen auf Grund bloßen Hörensagens vermindert den Beweiswert. Das muß um

so mehr gelten, wenn es sich um die Wiedergabe -

wie hier - bloßen Wissens einer 'Quelle' handelt, die nicht für eine unmittelbare Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit zur Verfügung gestellt wird. Die möglicherweise wiederholte Wiedergabe von Wissen kraft Hörensagen vermindert dessen Beweiswert um

so mehr (vgl. BGH aaO, S. 18).

Es trifft auch nicht zu, daß "zusätzliche Beweisanzeichen' vorliegen, die "eindeutig! auf den Angeklagten als Täter hinweisen (UA S. 27). Die polizeiliche Observation des Angeklagten betrifft nur sein Verhalten mehr als zwei Wochen nach der Tat (UAS. 15),

das für sich kaum etwas zur vergangenen Tat besagt.

Die darin liegende Bestätigung weiterer Hinweise

der 'Quelle' mag ein Indiz für deren allgemeine Zuverlässigkeit sein, stellt aber jedenfalls kein zusätzliches Beweisanzeichen dafür dar, daß die

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Hinweise der 'Quelle' gerade zur Tat vom 2. Oktober 1985

zutreffend sind; die tatbezogene Aussage bedarf aber der Unterstützung durch andere wichtige Beweisanzeichen (vgl. BGHSt 33, 178, 181). Dies gilt um

so mehr, als - wie hier - die Wissensgrundlage der 'Quelle' ungeprüft geblieben ist."

Dem tritt der Senat mit dem Hinweis bei, daß auch für Informationen aus unbekannten "dienstlichen Quellen" (vgl. Schreiben des Senators für Inneres vom 2. Juni 1986) nichts

anderes gelten kann.

Herrmann Fleischmann Schuster Fuhrmann Horstkotte