Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1987
BGH Beschluss vom 07.04.1987 – 4 StR 140/87
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
LE
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 140/87 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Reinhold Heinz 5 EB. ohne festen Wohnsitz, geboren
am GEM 1957 : > EEE GE .
wegen Vergewaltigung u.a.
- 2 _ B
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. April 1987 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 9. Oktober 1986 wird, da die Nachprüfung auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben hat, mit folgender Maßgabe als unbegründet verworfen:
1. Der Schuldspruch wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit einem Verstoß gegen 8 53 WaffG wird mit Rücksicht auf den Auslieferungserlaß der Französischen Republik vom 12. Dezember 1985 darauf gestützt, daß der Angeklagte tateinheitlich mit der Freiheitsberaubung nicht der unerlaubten Einfuhr einer Schußwaffe (8 53 Abs. 1Nr. 2 WaffG), sondern der unerlaubten Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Schußwaffe (8 53 Abs. 3 Nr. 1 a WaffG) schuldig ist (vgl. Art. 16 Abs. 1 des Auslieferungsvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Frankreich vom 29. November 1951; Art. 14 Abs. 1 EuAlübk). Die Einzelstrafe für die Tat beruht demzufolge auf §§ 239 Abs. 1 St6B. Nach den Feststellungen ist auszuschließen, daß das Landgericht auf der Grundlage der geänderten rechtlichen Beurteilung diese Strafe geringer bemessen hätte.
2. Die im Ausland erlittene Freiheitsentziehung wird im Verhältnis 1 : 1 auf die Strafe angerechnet (8 51 Abs. 4 Satz 2 StGB).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmit-
tels zu tragen.
Salger RiBGH Hürxthal ist Knoblich infolge urlaubsbedingter Abwesenheit an der Unterschriftsleistung verhindert
Salger
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