Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1987

BGH Urteil vom 07.04.1987 – 1 StR 65/87

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

Thomas H HE zu: VER, senoren am EEEE-EEE 1361 in vo.

wegen schweren Raubes u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. April 1987, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Schauenburg,

die Richter am Bundesgerichtshof

Kuhn, Dr. Maul, Dr. Foth,

Dr. von Gerlach als beisitzende Richter,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom

4. November 1986 wird verworfen.

2. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staats-

kasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe§

In einem ersten Urteil hatte das Landgericht Traunstein den Angeklagten u.a. wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt, hatte in diesem Fall die Einzelstrafe (zugleich Einsatzstrafe) auf vier Jahre bemessen und eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren sechs Monaten verhängt. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hatte der Senat diesen Einzelstrafausspruch und den Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben und die Sache insoweit an das Landgericht zurückverwiesen. Nunmehr hat das Landgericht die Strafe wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung auf vier Jahre sechs Monate und die Gesamtfreiheitsstrafe auf fünf Jahre neun Monate festgesetzt. Die Revision der Stasatsanwaltschaft - die wiederum strengere Bestrafung erstrebt - bleibt ohne Er-

folg.

Der Revision ist zuzugeben, daß die Wertung der Straf-

kammer bei Prüfung und Bejahung des minder schweren Falles

gemäß 8 250 Abs. 2 StGB, die mildernden Faktoren überwögen "beträchtlich", an der Grenze des Vertretbaren liegt. Wenn der Senat diese Grenze noch nicht für überschritten hält, dann deshalb, weil das Landgericht erkennbar den mildernden Faktoren in den persönlichen Umständen des Angeklagten besonderes, ja ausschlaggebendes Gewicht beimißt; dagegen ist von Rechts wegen nichts Zu

erinnern.

Der besonderen Erörterung bedarf die Erwägung der Strafkammer, zu Gunsten des Angeklagten wirke "das krasse Mißverhältnis zwischen Tat und Beute" (300,-- DM). Wer um eines solchen Zieles willen einen anderen derart mißhandelt und schwer verletzt, wie der Angeklagte dies hier getan hat, wird in der Regel daraus keinen strafmildernden Umstand herleiten können. Doch ist der Satz mißverständlich. Das Landgericht hatte, wie die folgende Erwägung zeigt, weniger das Verhältnis zwischen Tat und Beute als vielmehr die - vergleichsweise geringe - absolute Höhe der vom Angeklagten erstrebten und auch erlangten

Beute im Auge. Deshalb liegt auch insoweit kein Rechtsfeh-

ler vor.

Bei den Ausführungen zur Zumessung der Gesamtstrafe fällt auf, daß die Strafkammer "eine hohe und strenge Bestrafung des Angeklagten" für erforderlich hält, dann aber die Gesamtfreiheitsstrafe vergleichsweise milde bildet, indem sie bei einer Einsatzstrafe von vier Jahren sechs Monaten und einer Summe der sonstigen Strafen von sechs Jahren fünf Monaten nur auf fünf Jahre neun Monate erkennt. Indes sind die zu berücksichtigenden Umstände aufgeführt; ihre Umsetzung in eine bestimmte Strafhöhe ist Sache des

Tatrichters. Das Revisionsgericht müßte eingreifen, wenn

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der Verdacht bestünde, die Strafkammer habe die in § 54 StGB niedergelegten Regeln der Gesamtstrafenbildung verkannt. Davon kann jedoch nicht gesprochen wer-

den.

Schauenburg Kuhn RiBGH Dr. Maul ist in Urlaub und kann daher nicht unter-

schreiben

Schauenburg

Foth v. Gerlach