Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1987
BGH Urteil vom 27.03.1987 – 1 StR 367/87
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
IE BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
Helmut Hermann Bernhard G aus ME, geboren am EB 1956 in ‚
wegen Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom l. September 1987, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Schauenburg,
die Richter am Bundesgerichtshof
Kuhn, Dr. Ulsamer, Dr. Maul,
Dr. Granderath als beisitzende Richter,
Bundesanwalt WW in der Verhandlung,
Staatsanwalt ee) bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 27. März 1987 wird verworfen.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels sowie die dem Angeklagten im Revisionsverfahrens entstandenen notwendigen Auslagen.
Von Rechts wegen Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags sowie wegen Urkundenfälschung in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Betrug, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
vier Jahren und drei Monaten verurteilt.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit einer Verfahrens- und der Sachrüge.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Die Beschwerdeführerin macht mit der Sachrüge zunächst geltend, das Schwurgericht habe die Tat des Angeklagten nicht als einen minder schweren Fall des Totschlags im Sinne des § 213 1. Alternative StGB werten dürfen. Die Beweiswürdigung des Gerichts bewege sich nicht im Rahmen der Lebenserfahrung. Ersichtlich will also die Beschwerdeführerin den Vorwurf erheben, das Landgericht verkenne die für die Bildung der richterlichen Überzeugung maßgebenden Gesichtspunkte und Rechtssätze.
Dieser Vorwurf ist unbegründet. Die Annahme der tatsächlichen Voraussetzungen der 1. Alternative des § 213 StGB begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Das Landgericht ist davon ausgegangen, daß es dem Angeklagten nicht zu widerlegen sei, das Tatopfer habe ihm auf seine Ablehnung ihres Wunsches, mit ihr den Geschlechtsverkehr auszuüben, "überraschend mit einem Hammer auf den Kopf geschlagen" (UA S. 20). Die dagegen vorgebrachten Ausführungen der Beschwerdeführerin erschöpfen sich in unzulässigen Angriffen auf die dem Tatgericht vorbehaltene Beweiswürdigung. Es ist die Aufgabe des Tatrichters, über das Ergebnis der Beweisaufnahme nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung zu entscheiden. Eine Überprüfung durch das Revisionsgericht ist nur in sehr engen Grenzen möglich. Es darf insbesondere nicht seine Überzeugungsbildung an die Stelle derjenigen des Tatrichters setzen (vgl. BGHSt 10, 208 ff; 29, 18 ff). Der Beschwerdeführerin ist zuzugeben, daß aus den getroffenen Feststellungen - insbesondere dem Auffinden des Hammers im Fensterschränkchen (UA S. 13, 20, 21) - auch andere Schlüsse hätten gezogen werden können, doch sind die Wertungen des Tatrichters hinzunehmen, weil sie weder der Lebenserfahrung
widersprechen noch andere Mängel aufweisen.
2. Ferner rügt die Beschwerdeführerin, bei der Strafzumessung habe das Schwurgericht nicht berücksichtigt, daß das Tatopfer zur Zeit der Tat "völlig wehrlos" gewesen sei. Dabei übersieht sie die Feststellung des Schwurgerichts, daß das Tatopfer den Angeklagten mit einem Hammer angegriffen hat. Es kann daher nicht davon die Rede sein, das Tatopfer
Se
sei "völlig wehrlos" gewesen, mag es auch Sekunden vor der Tat den Hammer nicht mehr in der Hand gehabt haben. Dagegen, daß das Schwurgericht diesen Umstand einer gewissen Wehrlosigkeit völlig übersehen hat, spricht, daß es eine Strafe für das Tötungsdelikt verhängt hat - drei Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe -, die sehr nahe an die zutreffend mit drei Jahren und neun Monaten festgestellte Obergrenze
des Strafrahmens heranreicht.
3. Auch sonst sind weder zu Gunsten noch zu Ungunsten des Angeklagten Rechtsfehler zu erkennen.
Auch die hilfsweise erhobene Verfahrensrüge kann nach
alledem nicht zum Erfolg führen.
Schauenburg Kuhn Ulsamer Maul Granderath