Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1987

BGH Beschluss vom 26.03.1987 – 1 StR 560/86

1. Strafsenat

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1

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 560/86 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

1. Harald H OB zus MEER, dort geboren an GE 1951,

2. Edwin H HH „aus ME, dort geboren on WE 5,

wegen Vergewaltigung

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 26. März 1987 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das “Urteil des Landgerichts München I vom 8. April 1986 mit den Feststellungen auf-

gehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkamner des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Urteil ist auf die Sachrügen beider Angeklagten aufzuheben, da die Beweiswürdigung der Strafkammer fehler-

haft ist.

1. Das Landgericht sieht die Angaben der Angeklagten insbesondere aufgrund der Aussage der Zeugin BEE, mit deren Glaubwürdigkeit es sich ausführlich auseinandersetzt (S. 17 £ff UA), als widerlegt an. Die Aussagen der übrigen Zeugen, die zur Zeit des Tatgeschehens in der Wohnung waren, werden dagegen nicht mitgeteilt, obwohl das Landgericht seine Feststellungen, wie das Urteil ausdrücklich hervorhebt (S. 13/14 UA), auch auf deren Angaben stützt. Die Mitteilung dieser Zeugenaussagen und die Auseinandersetzung mit ihnen wäre aber angesichts der hier gegebenen Beweislage notwendig gewesen, um dem Gebot gerecht zu werden, die erhobenen Beweise erschöpfend

zu würdigen.

Der Zeuge BIER schaute überraschend in das Kinder. zimmer, als die Angeklagten sich noch mit der Zeugin BEE apgaven (S. 12 UA). Was er gesehen hat, gibt das Urteil nicht wieder, so daß offenbleibt, ob die Wahrnehmungen dieses Zeugen mit den Schilderungen der . Zeugin BB in Einklang zu bringen sind.

Anschließend hielten sich alle fünf Personen wieder in der Küche auf (S. 12 UA). Was sich dort ereignete und zwischen den Anwesenden gesprochen wurde, müssen außer der Zeugin I] auch der Zeuge BI und die Zeugin Edeltraud Hl wahrgenommen haben. Auch dazu enthält das Urteil keine Ausführungen, so daß unklar bleibt, ob ihre Schilderungen die Angaben der

Zeugin BEE stützen.

2. Für die Überzeugung der Strafkammer von der Richtigkeit der Aussage der Zeugin BEP über das gewaltsame Vorgehen der Angeklagten war auch maßgebend, daß die Zeugin von dem Angeklagten Edwin Hu "in der festgestellten Weise" mit dem Messer bedroht wurde, daß der Angeklagte Harald HE sich "in der nachgewiesenen Weise" bei ihr entschuldigt habe und daß die Zeugin BEE schließlich telefonisch bedroht wurde (S. 21/22 UA zu Buchst. f). Worauf diese Feststellungen beruhen, wird nicht gesagt. Da die Strafkammer die Angeklagten durch die Aussage der Zeugin DEE als widerlegt ansieht, kann nicht ausgeschlossen werden, daß Grundlage der Feststellungen die Aussage der Zeugin selbst ist. Dann aber würde es sich um einen unzulässigen Zirkelschluß handeln.

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3. Bei der neuen Verhandlung wird das Landgericht Gelegenheit haben, auch noch auf das Vorbringen des Verteidigers des Angeklagten Harald Hi einzugehen, ein Motiv der Zeugin DEE für eine Falschaussage könne darin bestanden haben, daß die Zeugin panische Angst gehabt habe, den Zeugen Richard H-GE, in dem sie ihren Lebensmittelpunkt sehe, zu verlieren (S. 17 der Revisionsbegründung vom 9. Juli 1986).

Schauenburg Kuhn Ulsamer

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Schauenburg