Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1987

BGH Beschluss vom 19.03.1987 – 1 StR 109/87

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

1_StR 109/87 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Andreas LEW aus HB, dort geboren am EEE 1966,

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. März 1987 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 4, Dezember 1986 im Ausspruch über die Jugendstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Der Schuldspruch begegnet, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zu Recht ausführt, keinen rechtlichen Bedenken. Nicht zu beanstanden ist auch, daß die Strafkammer schädliche Neigungen bejaht und Jugendstrafe verhängt hat. Dagegen läßt die Bemessung der Jugendstrafe eine Auseinandersetzung mit dem Erziehungsgedanken vermissen. Die Strafkammer hat nur Gesichtspunkte angeführt, die für das Erwachsenenstrafrecht gelten. Den

vorrangig zu berücksichtigenden Erziehungsgedanken hat sie überhaupt nicht erwähnt (vgl. BGH NStZ 1984, 508). Der Ausspruch über die Jugendstrafe kann daher keinen Bestand haben.

Schauenburg Ulsamer

Die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Foth und Dr. Granderath sind in Urlaub und können daher nicht unterschreiben

Schauenburg v. Gerlach