Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1987

BGH Urteil vom 18.03.1987 – 2 StR 15/87

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF “ IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

Jose R MUS - C EEE zu: POT, geboren am ED 1935 in OMEEEE (SHE),

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen versuchten Totschlags

->2- UL Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. März 1987, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer Theune Niemöller Gollwitzer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EB als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte EEE als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

- 3. He

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. Mai 1986 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.

Hiergegen richtet sich seine Revision, die auf die Verletzung prozessualen und materiellen Rechtes gestützt wird.

Das Rechtsmittel ist zum Schuldspruch im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Auch der Strafausspruch . weist - entgegen der vom Generalbundesanwalt vertretenen Ansicht - keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf.

Der Angeklagte versuchte Frau T., mit der er zusanmenlebte und die sich von ihm trennen wollte, zu töten. Er stach der schlafenden Frau ein Fleischermesser 10 bis 15 cm tief in den Bauch, wobei die Leber des Tatopfers verletzt und eine Schlagader schlitzartig geöffnet wurde. Nach der Tat fügte der Angeklagte sich selbst mit einem Taschenmesser zwei oberflächliche Stichverletzungen im Bauchbereich zu und schluckte 200 (Vitamin-)Tabletten.

-L-

Das Landgericht hat einen minder schweren Fall nach dem "inneren und äußeren Tatgeschehen und nach der Beweisaufnahme" verneint. Damit hat es alle Umstände erfaßt, sich in diesem Zusammenhang allerdings nicht im einzelnen mit den zugunsten des Angeklagten sprechenden Gesichtspunkten auseinandergesetzt, insbesondere unerwähnt gelassen, daß die Tat nicht vollendet wurde.

Hierzu bestand im vorliegenden Falle, in dem der Angeklagte einen - wie er wußte - schlafenden Menschen töten wollte, aber auch kein Anlaß. Die Annahme eines minder schweren Falles des Totschlags liegt hier so fern, daß es dazu keiner weiteren Ausführungen bedurfte. Auch im übrigen weist das Urteil keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler auf.

Herdegen Meyer Theune Niemöller Gollwitzer