Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1987

BGH Urteil vom 17.03.1987 – 5 StR 677/86

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Fernmelder Frank-Günter S u zus Du u. geboren am EEE 1943 in sum,

wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen u. a.

- 2 - w/:

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. März 1987, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann

Schuster

Dr. Fuhrmann

Horstkotte

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt EB bei der Verhandlung,

Richter am Landgericht GE pei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt u au: uw. Rechtsanwalt ip aus au

als Verteidiger,

Justizangestellte Klebba

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 21. August 1986 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen werden

der Landeskasse auferlegt.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten von den Vorwürfen

des sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen und des Beischlafs zwischen Verwandten freigesprochen, nachdem seine Tochter Carlen SGB nach s 52 StPo das Zeugnis

verweigert hatte.

Die Revision der Staatsanwaltschaft, die das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Strafrechts rügt,

ist ohne Erfolg.

l. Die Vernehmung der Diplom-Sozialpädagogin Jutta Sch und der Diplompsychologin Erika TB brauchte sich

dem Landgericht nicht aufzudrängen. Da Carlen Su

mit Schreiben vom 5. August 1986 ihre belastenden Angaben widerrufen und deren Zustandekommen auf Mißverständnisse

und einen von Frau Tl auf sie ausgeübten Druck zurückgeführt hatte, konnte das Landgericht davon ausgehen,

daß eine solche Beweiserhebung, welche die Staatsanwaltschaft auch nicht beantragt hatte, zur weiteren Aufklärung des

Sachverhalts nichts Wesentliches beitragen würde.

2. Es ist nicht widersprüchlich, wenn das Landgericht feststellt, der Direktor des Amtsgerichts, der Carlen SCHE irn Ermittiungsverfahren vernommen hat, habe ihr "satzweise" das polizeiliche Protokoll vorgelesen, sie

habe keine Änderungswünsche gehabt, sondern erklärt,

sei alles richtig", und zugleich davon überzeugt ist,

es

der Richter erinnere sich - außer an die Bekundung Carlen's von dem Vorfall nach dem Familienfest - "lediglich an

die Angaben im polizeilichen Protokoll".

3. Die Auffassung des Tatrichters, der von Carlen Sb gegenüber dem Zeugen M@®geschilderte Vorfall nach dem Familienfest, bei dem der Angeklagte das Mädchen "am ganzen Körper abgetastet" haben soll, sei möglicherweise keine sexuelle Handlung von einiger Erheblichkeit (§ 184 c Nr. 1 StGB) gewesen, läßt ebenfalls Rechtsfehler nicht erkennen.

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurück-

zuverweisen.

Herrmann Fleischmann Schuster Fuhrmann Horstkotte