Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1987
BGH Beschluss vom 17.03.1987 – 1 StR 88/87
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF 1_StR_88/87 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Alois Franz M GE zu: vg >, geboren am EEE 1953 in Ka,
wegen Vergewaltigung u.a.
#3
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung - zu 3. auf Antrag - des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. März 1987 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 7. November 1986 aufgehoben, soweit die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.
3, Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler ergeben, soweit es um den Schuldspruch und um die Bemessung der Strafe geht. Dagegen läßt das Urteil nicht erkennen, ob das Landgericht die Frage einer Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung geprüft hat. Das Urteil nennt
verschiedene Umstände in der Persönlichkeit des Täters und in der Tat, angesichts derer eine solche Prüfung nicht von vornherein entbehrlich erscheint. Deshalb _ bedarf die Sache insoweit neuer tatrichterlicher Entscheidung.
Schauenburg Ulsamer Foth Granderath v. Gerlach