Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1987
BGH Beschluss vom 25.02.1987 – 2 StR 570/86
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Vi
BUNDESGERICHTSHOF
2_StR 570/86 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Heinrich Josef J EB aus LEE (SEE, zevoren am EEE 1939 in SCHUMEED (CUHMENEEEEEED) ,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Betruges
-2-
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 25. Februar 1987 beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten vom 23. Dezember 1986, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 6. Mai 1986 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe;
Der Angeklagte hatte durch seinen Pflichtverteidiger Rechtsanwalt BM- fristgerecht Revision eingelegt und diese (auf die nicht ausgeführte und damit gemäß 9 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig erhobene Verfahrensrüge gestützt sowie) ordnungsgemäß mit der allgemeinen Sachrüge begründet. Der Senat hat die Revision mit Beschluß vom 10. Dezember 1986 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen, da die auf Grund der Sachrüge vorgenommene umfassende Prüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Weil somit das Verfahren durch Sachentscheidung rechtskräftig abgeschlossen ist, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden, unabhängig
-3-
davon, daß in Fällen wie dem vorliegenden, in denen die Revision bereits wirksam begründet wurde, Wiedereinsetzung zur Nachholung weiterer Rügen grundsätzlich nicht in Betracht kommt (vgl. BGHSt 1, 44; 14, 330, 333).
Herdegen Meyer Maier
Niemöller Gollwitzer