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BGH Urteil vom 18.02.1987 – 2 StR 588/86

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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a I

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 588/86 URTEIL

in der Strafsache

gegen

Selahattin B EEE , in der Bundesrepublik Deutschland

ohne festen Wohnsitz, geboren am EEE 1943 in Yy wc 9

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungs-

mitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Februar 1987, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller Theune Niemöller

Gollwitzer

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt EEE in der Verhandlung,

Richter am Landgericht GEM bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 30. Juli 1986 wird mit der Maßgabe verworfen, daß der Urteilsspruch wie folgt ergänzt und

neugefaßt wird:

"Der Angeklagte wird wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren

verurteilt.

Er hat die Kosten des Verfahrens zu

tragen."

II. Dem Beschwerdeführer fallen die Kosten des Rechtsmittels zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten auf der Grundlage eines rechtskräftigen Schuldspruchs (wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge) zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Mit seiner Revision macht

der Angeklagte ein Verfahrenshindernis geltend, "da der niederländische Staat mit Verbalnote vom 6. Januar 1986 von der Bundesrepublik Deutschland die Rückführung des Angeklagten BE in die Niederlande wegen Verletzung der Hoheitsrechte der Niederlande durch Organe der Bundesrepublik verlangt" habe. Der Angeklagte rügt ferner die Verletzung formellen Rechts und erhebt die Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

Mit Beschluß vom 19. Dezember 1986 hat der Senat das Verfahren vorläufig eingestellt, um die Erfüllung des in der Verbalnote der Königlich Niederländischen Botschaft vom 6. Januar 1986 gestellten Verlangens auf unverzügliche Rückführung des zu dieser Zeit in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Friedberg/Hessen einsitzenden Angeklagten zu ermöglichen. Nachdem der Angeklagte am 22. Dezenber 1986 in Venlo der niederländischen Grenzbehörde über-

stellt worden ist, kann das Verfahren fortgesetzt werden.

Ein Verfahrenshindernis besteht nicht. Der Senat hat in seinem Beschluß vom 19. Dezember 1986 hierzu folgendes

ausgeführt:

"Dem Angeklagten selbst erwachsen durch die Geltendmachung des Anspruchs keine Rechte, die eine (weitere) Strafverfolgung hindern würden (BGH NStZ 1984, 563). Infolgedessen kann aus dem Umstand, daß in der Verbalnote vom 6. Januar 1986 "die unverzügliche Rückführung' des Angeklagten gefordert worden ist, ein seinem Schutz vor Verurteilung dienendes Verfahrenshindernis nicht hergeleitet werden.

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Die Anerkennung dieses Verlangens hat lediglich zur Folge, daß, wie die Verbalnote selbst besagt, eine völkerrechtswidrige Veränderung des Aufenthalts des Angeklagten rückgängig zu machen ist. Infolgedessen bringt auch der Restitutionsanspruch den materiellen Strafanspruch der Bundesrepublik nicht von Rechts wegen zum Erlöschen. Aber auch faktisch kann er den Fortgang des Verfahrens in der Revisionsinstanz nicht hindern. Das folgt insbesondere aus §§ 350 StPO."

Auf die Verfahrensbeschwerde, mit der die Ablehnung eines den Rückführungsanspruch der Niederlande betreffenden Beweisamtrages gerügt wird, braucht daher nicht eingegangen

zu werden.

Die auf die Sachrüge vorgenommene Prüfung des angefochtenen Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil

des Angeklagten aufgedeckt. Jedoch ist der Urteilstenor, um ihn aus sich heraus verständlich zu machen, durch Auf-

nahme des Schuldspruches zu ergänzen.

Herdegen Müller Theune

Niemöller Gollwitzer