Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1987
BGH Beschluss vom 17.02.1987 – 5 StR 22/87
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 22/87 MU BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
den Tischler Ingo H HHEEEED zus No. geboren am GEMMEEEEEE 1554 in Tummmuup/ Au.
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 17. Februar 1987 nach 8 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:
l. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 14. August 1986 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben; in der Urteilsformel entfallen die
Worte "in einem besonders schweren Fall".
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet
verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision
zu entscheiden hat.
Gründe§
während der Schuldspruch der sachlichrechtlichen Nachprüfung standhält, kann die verhängte Freiheitsstrafe nicht bestehenbleiben. Die Feststellungen ergeben nichts über den THC-Gehalt des Haschischs, mit dem der Angeklagte gehandelt
hat. Feststellungen dieser Art - notfalls in der Gestalt
von Mindestfeststellungen - waren hier unentbehrlich. Der Tatrichter hat ohne nähere Begründung angenommen, der Angeklagte habe mit einer nicht geringen Menge Haschisch
(5 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG) gehandelt, und strafschärfend berücksichtigt, daß sich die Tat auf Haschischmengen be-
zogen habe, die "nicht unbeträchtlich" gewesen seien
u - AM
(UA S. 9). Angesichts der Vielfalt vorkommender Wirkstoffkonzentrationen und der Unterschiedlichkeit geforderter Preise reicht die Mitteilung des Tatrichters, die Tat habe sich auf insgesamt 518 g Haschisch zu einem Grammpreis
von 10,-- DM bezogen, nicht aus, um die Annahme eines besonders schweren Falles und die erwähnte Strafzumessungserwägung zu belegen (vgl. BGH NStZ 1985, 273).
Der Senat hat den Hinweis auf das Vorliegen eines besonders schweren Falles, der den Strafausspruch betrifft, aus der Urteilsformel gestrichen; ein solcher Hinweis ist, gleichviel ob § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG angewandt wird, entbehrlich (vgl. BGHSt 27, 287, 289).
Herrmann Schuster Fuhrmann
Horstkotte Niepel