Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1987
BGH Beschluss vom 17.02.1987 – 5 StR 13/87
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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‚0 BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
den Maschinenbautechniker Horst I EB zus DE. geboren am EB 1953 ir ve,
wegen Betruges
- 2 - so
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 17. Februar 1987 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten Horst Jg wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 25. September 1986, soweit es diesen Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird an das Schöffengericht in Hildes-
heim zurückverwiesen, das auch über die Kosten
der Revision zu entscheiden hat.
Gründe§
Die sachlichrechtliche Nachprüfung führt zur Aufhebung des Urteils, soweit es den Angeklagten Horst IB >etrifft.
Der Angeklagte und seine Ehefrau haben von den Zeugen BP ein Grundstück zum Preis von 250.000,-- DM erworben. Von
dem Kaufpreis wurde ein Teilbetrag von 150.000,-- DM vertragsgemäß bezahlt. Zur Sicherung des Restkaufpreises von 100.000,-- DM wurde zugunsten der Verkäufer eine Hypothek
von 100.000,-- DM eingetragen; ihr ging in Höhe von 185.000,-- DM das Grundpfandrecht einer Bank, die den Käufern ein Darlehen bewilligt hatte, im Rang vor. Die Käufer konnten den Restkaufpreis von 100.000,-- DM nicht bezahlen. Nach Auffassung des Tatrichters hat der Beschwerdeführer die Verkäufer dadurch getäuscht, daß er Umstände verschwieg,
die die Auszahlung einer größeren Summe an den Beschwerdeführer (Abfindung beim Ausscheiden aus der Bundeswehr)
ungewiß machten. Durch die Übereignung des Grundstücks
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an die Käufer ist nach Auffassung des Tatrichters den Verkäufern ein "Gefährdungsschaden" (UA S. 15) entstanden, dessen Höhe der Tatrichter mit 100.000,-- DM beziffert
(UA S. 16). Dieses Ausmaß der Gefährdung berücksichtigt der Tatrichter straferschwerend (UA S. 16).
Den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, ob sich der Tatrichter mit dem Umstand auseinandergesetzt hat, daß
der Anspruch der Verkäufer auf Zahlung des Restkaufpreises von 100.000,-- DM durch eine Hypothek in dieser Höhe gesichert war. Daß diese Sicherung wertlos war, ergeben die Feststellungen nicht. Angesichts des Kaufpreises von 250.000,-- DM und des Umstandes, daß die Käufer in der späteren Zwangsversteigerung immerhin noch 210.000,-- DM für den Rückerwerb des Grundstücks aufwenden mußten, verstand es sich keineswegs von selbst, daß die den Verkäufern eingeräumte Sicherheit durch das im Rang vorgehende Grund-
pfandrecht der Käuferbank völlig entwertet wurde.
Im übrigen fiel auch ins Gewicht, daß die Abtretung der Abfindungsansprüche - deren Unwirksamkeit keinem der Beteiligten bekannt war - nach dem Vorstellungsbild des Beschwerdeführers selbst dann nicht völlig wertlos gewesen wäre, wenn ihm die Auszahlung in einer einzigen Summe verweigert worden wäre; nach seiner Vorstellung hätte die Abtretung dann die von der Bundeswehr in monatlichen Raten
geleisteten Zahlungen erfaßt.
Der Tatrichter wird ergänzende Feststellungen zu treffen haben. Sofern sich ergibt, daß die den Verkäufern gewährte Sicherheit den Restkaufpreisanspruch nicht in vollem Umfang deckte, werden im Hinblick auf die Höhe des Vermögensschadens (Vermögensgefährdung) zugunsten des Beschwerdeführers Min-
destfeststellungen zu treffen sein.
Der Senat verweist die Sache an das Schöffengericht
dessen Strafgewalt ausreicht.
Herrmann Schuster Fuhrmann
Horstkotte Niepel
„P
zurück,