Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1987
BGH Beschluss vom 13.02.1987 – 2 StR 1/87
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 1/87 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Vahdettin DEE aus Br, geboren am | Me E34 N
wegen Vergewaltigung
- 2- as)
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 1987 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 14, Juli 1986 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
Der die Tat bestreitende Angeklagte hat, um die Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin Bi zu erschüttern, in der Hauptverhandlung beantragt, den Zeugen RE zun Beweis der Tatsache zu vernehmen,
"daß die Geschädigte nur auf Drängen des Freun-
des, des Zeugen ser} vor der Polizei die Strafanzeige wahrheitswidrig abgab, da dieser
einen Beweis dafür haben wollte, daß die Geschädigte sich nicht freiwillig mit Ausländern einläßt bzw. sich eingelassen hat".
Die Strafkammer hat diesen Beweisamtrag mit der Begriindung abgelehnt, daß es sich bei dem Antrag, soweit er "dahin verstanden werden könnte, daß die von der Zeugin erstattete Anzeige der Wahrheit zuwider erfolgt sei, um einen auf Ausforschung gerichteten Beweisermittlungsamtrag" handle; die iibrigen behaupteten Tatsachen könnten
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so behandelt werden, als seien sie wahr. An diese Wahrunterstellung hat sich die Kammer jedoch nicht gehalten. während das Beweisthema dahin lautete, daß die Geschädigte die Strafanzeige nur auf Drängen des Zeugen RE erstattet hat, ist im Urteil festgestellt, daß sie dies nicht zuletzt tat, um 1 zu zeigen, daß ihre Angaben betreffend die Vergewaltigung richtig waren und sie ihm damit zeigen wollte, daß sie nicht freiwillig mit Ausländern geschlechtlich verkehre (UA S. 11). Dies bedeutet eine Einschränkung der zugesagten Wahrunterstellung in einem wesentlichen Punkt.
Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Urteil auf der fehlerhaften Behandlung des Beweisamtrags beruht.
Herdegen Müller Meyer
Maier Theune