Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1987

BGH Beschluss vom 03.02.1987 – 1 StR 718/86

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 718/86 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Dieter V u aus AU. geboren an GER 194: in ScHüum,

wegen Betruges

2o

29

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 3. Februar 1987 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen;

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 26. August 1986 wird als unzulässig verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe;

Die Revision des Angeklagten ist wegen wirksamen Rechtsmittelverzichts unzulässig. Wie der Sitzungsniederschrift zu entnehmen ist, hat der Angeklagte nach erteilter Rechtsmittelbelehrung unaufgefordert Rechtsmittelverzicht erklärt und die Erklärung, als der Staatsanwalt Bedenken angemeldet hatte, ausdrlicklich wiederholt. Bei dieser Sachlage sind Zweifel an der Wirksamkeit des Verzichts nicht begründet (vgl. BGHSt 19, 101, 104; BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1984, 18).

Entgegen seinem Vorbringen war der Angeklagte bei Abgabe seiner Erklärung auch nicht verhandlungsunfähig. Der Vorsitzende der Strafkammer und der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft haben die diesbezüglichen Behauptungen nicht bestätigt; auch der Verteidiger macht Verhandlungsunfähigkeit nicht geltend.

Daß der Angeklagte nunmehr anderen Sinnes geworden ist und das Rechtsmittel doch durchgeführt haben möchte, ist rechtlich ohne Bedeutung; ein wirksam erklärter Rechts-

mittelverzicht kann nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (BGH NStZ 1984, 181 mit weit. Rechtsprechungsnachweisen).

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